Zusatzvereinbarung über eine Abrufarbeit - Arbeitsrecht - Formular Vorlage Word & PDF Pro · DE-law

Gültig in Deutschland · nach lokalem Recht erstellt

Mit einer Zusatzvereinbarung ueber Abrufarbeit ergaenzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den bestehenden Arbeitsvertrag um Regelungen zur Arbeit auf Abruf. Sie legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Arbeitsleistung abgerufen wird.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Abrufarbeit verbindlich festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer sie dient, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient die Zusatzvereinbarung?

Die Vereinbarung regelt, dass die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall abgerufen wird, und ergaenzt den Arbeitsvertrag um die noetigen Bedingungen. Damit beide Seiten planen koennen, sind klare Regelungen wichtig.

Wichtige Punkte sind die vereinbarte Arbeitszeit, die Ankuendigungsfrist und die Lage der Arbeitszeit.

Welche Punkte sollte sie regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Legen Sie die Arbeitszeit ausdruecklich fest, da andernfalls eine gesetzlich vorgesehene Dauer als vereinbart gelten kann. Beachten Sie die Vorgaben zur Ankuendigung von Einsaetzen.

Da die Anforderungen an Abrufarbeit sich aendern koennen, ist bei Unsicherheit fachkundiger Rat sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Muss eine Arbeitszeit festgelegt werden?

Ja, das ist wichtig. Fehlt eine Vereinbarung zur Dauer der Arbeitszeit, kann eine gesetzlich vorgesehene Dauer als vereinbart gelten.

Wie kurzfristig darf abgerufen werden?

Fuer den Abruf bestehen Ankuendigungsfristen, die einzuhalten sind. Die Vorgaben sollten in der Vereinbarung aufgegriffen werden.

Ergaenzt die Vereinbarung den Arbeitsvertrag?

Ja. Sie ergaenzt den bestehenden Arbeitsvertrag um die Regelungen zur Abrufarbeit. Der uebrige Vertrag bleibt grundsaetzlich unveraendert.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

Zusatzvereinbarung zur Arbeit auf Abruf

(gemäß § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)


Zwischen

________
________
– nachfolgend „Arbeitgeber" –

und

________
________
– nachfolgend „Arbeitnehmer" –

– Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachfolgend gemeinsam auch „Parteien" –


In Ergänzung zu dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag vom ________, zuletzt geändert am ________, treffen die Parteien mit Wirkung ab dem ________ die nachfolgende Zusatzvereinbarung über die Erbringung von Arbeitsleistung nach Bedarf (Arbeit auf Abruf) im Sinne des § 12 TzBfG.


§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall (Arbeit auf Abruf gemäß § 12 TzBfG) erbringt. Der Arbeitgeber bestimmt im Rahmen dieser Vereinbarung und der gesetzlichen Vorgaben den Zeitpunkt und den Umfang der jeweils abzurufenden Arbeitsleistung.

(2) Soweit in dieser Zusatzvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), fort.


§ 2 Umfang der Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden. Diese Dauer gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG als vereinbart, sofern die Parteien keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen haben.

(2) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer im Rahmen der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für mindestens ________ Stunden wöchentlich und für mindestens ________ Stunden täglich zu beschäftigen.

(3) Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung in Anspruch, so ist diese gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG für jeweils mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen.


§ 3 Abruf und Ankündigung der Arbeitsleistung

(1) Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer die konkrete Lage der Arbeitszeit jeweils spätestens ________ Tage im Voraus mit.

(3) Die Mitteilung des Abrufs soll in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

(4) Bei der Verteilung und Anordnung der Arbeitszeit sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten, sowie etwaige tarifliche und betriebliche Regelungen zu beachten.


§ 4 Vergütung und Entgeltfortzahlung

(1) Der Arbeitnehmer erhält die vertraglich vereinbarte Vergütung für die tatsächlich abgerufenen und geleisteten Arbeitsstunden. Für die garantierte Mindestarbeitszeit gemäß § 2 dieser Vereinbarung besteht ein Vergütungsanspruch unabhängig vom tatsächlichen Abruf.

(2) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie an Feiertagen ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) maßgeblich.


§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Alle übrigen Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages bleiben von dieser Zusatzvereinbarung unberührt und gelten unverändert fort.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Zusatzvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.




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Ort/Datum/Unterschrift Arbeitnehmer




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Ort/Datum/Unterschrift Arbeitgeber

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