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Vollmacht für Immobilienverwaltung - Musterformular

VOLLMACHT ZUR IMMOBILIENVERWALTUNG

(Verwaltervollmacht gemäß §§ 164 ff. BGB)


Hiermit erteilt

________,

geboren am ________ in ________,

wohnhaft in ________,

– nachfolgend „Vollmachtgeber" genannt –


dem

________,

geboren am ________ in ________,

wohnhaft in ________,

Personalausweisnummer: ________,

– nachfolgend „Vollmachtnehmer" genannt –

– Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer nachfolgend gemeinsam auch „Parteien" genannt –


die nachstehende Vollmacht zur Verwaltung der folgenden Immobilie (nachfolgend „Verwaltungsobjekt"):

________

§ 1 Umfang der Vollmacht

(1) Der Vollmachtgeber bevollmächtigt den Vollmachtnehmer, ihn in allen das Verwaltungsobjekt betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, sämtliche hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen sowie rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vollmacht umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend, die nachfolgend aufgeführten Befugnisse.

(2) Der Vollmachtnehmer vertritt den Vollmachtgeber gegenüber Mietern, Behörden, Grundpfandgläubigern, Versorgungsunternehmen, Versicherern sowie sonstigen Dritten hinsichtlich sämtlicher das Verwaltungsobjekt betreffender Ansprüche, Rechte und Verpflichtungen. Der Vollmachtnehmer ist insbesondere berechtigt zur:

a) Begründung, Änderung und Beendigung von Mietverhältnissen, einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Mietverträgen (§§ 535 ff., 542 ff. BGB);

b) Verwaltung bestehender Mietverhältnisse sowie Erstellung und Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten einschließlich Heizkosten nach Maßgabe der BetrKV und der HeizkostenV (§ 556 BGB);

c) Abmahnung von Mietern bei Pflichtverletzungen;

d) Durchführung von Hausmeistertätigkeiten sowie Beauftragung von Hausmeistern bis zu einem Betrag von ________ Euro pro Einzelmaßnahme;

e) Beauftragung von Handwerkern und Dienstleistern für Reparatur- und Wartungsarbeiten bis zu einem Betrag von ________ Euro pro Einzelmaßnahme;

f) Planung, Beauftragung und Überwachung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem Betrag von ________ Euro pro Einzelmaßnahme;

g) Annahme und Herausgabe von Haus- und Wohnungsschlüsseln;

h) Abwicklung von Kautionsangelegenheiten, einschließlich der insolvenzfesten Anlage und der Freigabe von Mietsicherheiten (§ 551 BGB);

i) Entgegennahme, Einsichtnahme und Bearbeitung von Unterlagen, die das Verwaltungsobjekt betreffen;

j) Geltendmachung und Durchsetzung von Mieterhöhungen unter Berücksichtigung des Mietspiegels bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie zur Durchführung der hierfür erforderlichen Verfahren (§§ 558 ff. BGB).

§ 2 Einseitige Rechtsgeschäfte

Diese Vollmacht umfasst auch die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen im Sinne des § 174 BGB, insbesondere die Änderung und Kündigung von Versicherungs-, Werk- und Dienstleistungsverträgen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsobjekt. Ein Zurückweisungsrecht des Erklärungsempfängers nach § 174 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit dieser von der Bevollmächtigung Kenntnis erlangt oder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.

§ 3 Forderungseinzug und Rechtsverfolgung

(1) Der Vollmachtnehmer ist befugt, Mieten, Nebenkosten, sonstige Nutzungsentgelte sowie Schadensersatzansprüche im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung von Räumungs- und Herausgabeansprüchen.

(2) Der Vollmachtnehmer ist hierzu berechtigt, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassounternehmen zu beauftragen sowie Anträge auf Prozesskosten- und Beratungshilfe zu stellen.

§ 4 Zahlungsverkehr und Rechnungslegung

(1) Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, Zahlungen für Rechnung des Vollmachtgebers entgegenzunehmen und zu leisten, insbesondere Mieteinnahmen, Nebenkostenvorauszahlungen und sonstige Forderungen einzuziehen sowie fällige Verbindlichkeiten wie Versicherungsbeiträge, Versorgungsentgelte, öffentliche Abgaben und Handwerkerrechnungen zu begleichen.

(2) Über die vereinnahmten und verausgabten Beträge ist dem Vollmachtgeber gemäß § 666 BGB regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Rechnung zu legen.

§ 5 Kontoführung

Der Vollmachtnehmer ist ermächtigt und verpflichtet, für das Verwaltungsobjekt getrennte Bankkonten im Namen des Vollmachtgebers zu führen und über diese im Rahmen dieser Vollmacht zu verfügen. Die Vermögenswerte des Vollmachtgebers sind getrennt vom Vermögen des Vollmachtnehmers zu verwahren.

§ 6 Akteneinsicht

Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, Einsicht in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten und Unterlagen zu nehmen, insbesondere in das Grundbuch und die Grundakte (§ 12 GBO), in die steuerlichen Akten der Finanzbehörden, in Bauakten sowie in Schuldurkunden. Er ist ferner berechtigt, Abschriften und Auszüge zu beantragen.

§ 7 Untervollmacht

Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, hinsichtlich einzelner Aufgaben oder des gesamten Umfangs dieser Vollmacht Untervollmacht zu erteilen. Die Erteilung einer Untervollmacht ist dem Vollmachtgeber unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Beschränkungen der Vollmacht

(1) Von dieser Vollmacht ausgeschlossen sind die Begründung von Darlehensverträgen, die Belastung und Veräußerung des Verwaltungsobjekts sowie die Bestellung von Grundpfandrechten.

(2) Der Vollmachtnehmer ist nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; Insichgeschäfte sowie die Vertretung bei Geschäften, bei denen der Vollmachtnehmer als Partei auf der Gegenseite handelt, sind ausgeschlossen.

§ 9 Steuerliche Vertretung

Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, den Vollmachtgeber in steuerlichen Angelegenheiten betreffend das Verwaltungsobjekt gegenüber Finanzämtern und sonstigen Steuerbehörden zu vertreten, insbesondere Steuererklärungen einzureichen, Steuerbescheide entgegenzunehmen und Rechtsbehelfe einzulegen, soweit hierfür keine besonderen berufsrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen.

§ 10 Geltungsdauer und Widerruf

(1) Diese Vollmacht ist vom ________ bis einschließlich zum ________ gültig.

(2) Die Vollmacht ist jederzeit durch den Vollmachtgeber widerruflich. Der Widerruf bedarf der Textform und wird mit Zugang beim Vollmachtnehmer wirksam (§ 168 BGB). Die Vollmachtsurkunde ist nach Erlöschen der Vollmacht gemäß § 175 BGB an den Vollmachtgeber zurückzugeben.

(3) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Vollmachtgeber, dass er sich der Inhalte und Konsequenzen der vorliegenden Vollmacht bewusst ist, sich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet und diese Vollmacht eigenverantwortlich und ohne äußeren Druck erteilt hat.

§ 11 Datenschutz

§ 12 Schlussbestimmungen

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.




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(Ort der Unterzeichnung, Datum)




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(Unterschrift Vollmachtgeber)

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