Vollmacht für einen Anwalt - Formular, Mustervorlage Pro · DE-law
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VOLLMACHT
(Anwaltliche Prozess- und Verfahrensvollmacht gemäß §§ 80 ff. ZPO)
Vollmachtgeber/in:
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– nachfolgend „Vollmachtgeber“ –
erteilt hiermit der/dem nachstehend bezeichneten Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltskanzlei
Bevollmächtigte/r:
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– nachfolgend „Bevollmächtigte“ –
in folgender Angelegenheit:
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nachstehend bezeichnete Vollmacht.
§ 1 Umfang der Vollmacht
Die Vollmacht erstreckt sich auf folgende Befugnisse:
1. zur Prozessführung (§§ 80 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung, Änderung und Zurücknahme von Klagen und Widerklagen sowie zur Stellung und Zurücknahme von Anträgen jeder Art;
2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften;
4. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art, insbesondere in Verkehrsunfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Haftpflichtversicherer;
5. zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen sowie zur Abgabe und Entgegennahme einseitiger Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen, Mahnungen, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen (§§ 164 ff. BGB);
6. zur Vertretung vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden sowie vor den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten;
7. zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten;
8. zur Vornahme folgender weiterer Aufgaben:
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§ 2 Reichweite, Fortbestand und Erlöschen
(1) Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art, insbesondere auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung), Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie auf Insolvenzverfahren.
(2) Die Vollmacht erlischt gemäß § 86 ZPO weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Geschäftsfähigkeit oder in seiner gesetzlichen Vertretung.
(3) Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, sowie das Recht, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht, § 81 ZPO).
§ 3 Datenschutz
Der Vollmachtgeber willigt ein, dass die Bevollmächtigte die im Rahmen des Mandats erhobenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragserfüllung nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet.
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Ort, Datum
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(Unterschrift Vollmachtgeber)
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Ort, Datum
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(Unterschrift Bevollmächtigte/r)
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