Vertrag nichteheliche Lebensgemeinschaft - Formular Pro · DE-law
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Partnerschaftsvertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
Notarielle Urkunde
Vor mir, der/dem unterzeichneten NotarIn ________ mit dem Amtssitz in ________, erschienen heute zur Beurkundung:
1. Herr ________, geboren am ________ in ________
Ausgewiesen durch: ________
Anschrift: ________
– nachfolgend „Partner zu 1.“ genannt –
und
2. Herr ________, geboren am ________ in ________
Ausgewiesen durch: ________
Anschrift: ________
– nachfolgend „Partner zu 2.“ genannt –
– gemeinsam auch „Partner“ genannt –
Die Erschienenen ersuchten mich um die Beurkundung des nachstehenden Partnerschaftsvertrages und erklärten zur Niederschrift:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Vertrages
(1) Die Partner leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Mit diesem Vertrag regeln sie die zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
(2) Mit diesem Vertrag ist keine Verpflichtung zur Eingehung eines Verlöbnisses (§§ 1297 ff. BGB) oder einer Ehe verbunden. Den Partnern ist bewusst, dass für die nichteheliche Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Regelwerk besteht und das eheliche Güter-, Unterhalts- und Erbrecht keine Anwendung findet.
§ 2 Gemeinsame Haushaltsführung; anwendbare Rechtsgrundlagen
(1) Die Partner führen einen gemeinsamen Haushalt. Die Haushaltsführung obliegt beiden Partnern gemeinsam, wobei nach Möglichkeit Hilfskräfte herangezogen werden.
(2) Soweit dieser Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) entsprechend, sofern und soweit die Voraussetzungen einer solchen Gesellschaft im Einzelfall vorliegen.
(3) Die Anwendung sonstiger außervertraglicher Anspruchsgrundlagen, insbesondere über den Widerruf von Schenkungen (§§ 528, 530 BGB), den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sowie die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), wird im Verhältnis der Partner zueinander ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 3 Beginn und Dauer der Partnerschaft
(1) Die Lebensgemeinschaft besteht seit dem ________.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Partner mit Wirkung für die Zukunft jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem anderen Partner und wird mit deren Zugang wirksam.
(3) Der Vertrag endet ferner automatisch mit Eingehung einer Ehe der Partner. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gelten die gesetzlichen Vorschriften des ehelichen Güter-, Unterhalts- und Erbrechts, die überwiegend nur durch notariell beurkundete Vereinbarung (vgl. §§ 1410, 1585c BGB) abweichend geregelt werden können.
§ 4 Gemeinsame Wohnung
(1) Der Partner zu 1. ist in die vom Partner zu 2. gemietete Wohnung mit folgender Anschrift eingezogen: ________. Der Partner zu 2. bleibt alleiniger Mieter der Wohnung und trägt sämtliche Wohnungskosten. Der Partner zu 2. stellt den Partner zu 1. von etwaigen Ansprüchen des Vermieters oder anderer Vertragspartner aus dem Mietverhältnis frei.
(2) Die Partner sind sich darüber einig, dass im Fall der Trennung der Partner zu 1. zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist. Die Räumungsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Zugang der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung durch den Partner zu 2. Bis zum Ablauf der Räumungsfrist kann der Partner zu 1. folgende Räumlichkeiten allein nutzen:
________
Der Partner zu 1. hat während dieser Zeit ferner ein Mitbenutzungsrecht an Küche, Bad, Flur und Kellerräumen.
(3) Die Aufnahme Dritter in die Wohnung bedarf der Zustimmung beider Partner.
§ 5 Eingebrachte und erworbene Gegenstände
(1) Jeder Partner bleibt alleiniger Eigentümer derjenigen Gegenstände, die er in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat oder während der Dauer der Lebensgemeinschaft als alleiniger Eigentümer erwirbt. Der Umstand, dass dem anderen Partner der Gebrauch der Gegenstände während der Dauer der Lebensgemeinschaft gestattet wird, begründet für diesen keinen Anspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils.
(2) Zur Vermeidung von Unklarheiten fügen die Partner diesem Vertrag eine von beiden unterzeichnete Liste der von jedem eingebrachten Gegenstände als Anlage bei. Für später angeschaffte Gegenstände kann der Nachweis des Eigentums durch geeignete Belege oder durch laufende Aktualisierung der Liste geführt werden.
§ 6 Auseinandersetzung des Hausrats
(1) Bei der Auseinandersetzung des Hausrats anlässlich der Beendigung der Gemeinschaft erhält jeder Partner die in seinem Eigentum stehenden, der Lebensgemeinschaft zur Nutzung überlassenen Gegenstände zurück. Ersatz für die normale Abnutzung kann er nicht verlangen.
(2) Gemeinsam erworbene Hausratsgegenstände werden so verteilt, dass jedem Partner möglichst die Fortführung eines eigenen Hausstandes ermöglicht wird. Können sich die Partner nicht einigen, erfolgt die Verteilung nach billigem Ermessen.
§ 7 Laufende Ausgaben und Lebenshaltungskosten
(1) Jeder Partner wirtschaftet selbständig und bildet sein eigenes Vermögen. Verbindlichkeiten trägt allein derjenige Partner, der sie eingegangen ist.
(2) Zur Bestreitung der gemeinsamen Ausgaben für Wohnung, Lebensunterhalt und sonstige gemeinschaftliche Bedürfnisse führen die Partner ein gemeinsames Konto, auf das jeder Partner monatlich einen Betrag von ________ Euro einzahlt. Von diesem Konto werden die gemeinschaftlichen Kosten der Lebensführung beglichen. Der genannte Betrag kann einvernehmlich an die jeweils aktuelle Situation angepasst werden.
(3) Soweit die Kosten der Lebensführung aufgrund unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu einem größeren Teil von einem Partner getragen werden oder soweit die Partner einen gemeinschaftlichen Wert geschaffen haben, der über die Dauer der Lebensgemeinschaft hinaus beiden gemeinsam zustehen soll, vereinbaren die Partner einen entsprechenden Vermögensausgleich.
§ 8 Unterhalt
(1) Den Partnern ist bekannt, dass zwischen ihnen aufgrund des Zusammenlebens keine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht besteht. Sie sind für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nicht gegenseitig finanziell abgesichert; dies betrifft insbesondere die Aufgabe oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit eines Partners zugunsten der Lebensgemeinschaft. Ein gesetzlicher Ausgleich solcher Nachteile besteht nicht.
(2) Zur Vermeidung einer Härtesituation verpflichten sich die Partner gegenseitig, für die Dauer von ________ Monaten ab dem Zugang der Kündigungserklärung gemäß § 3 dieses Vertrages, einander Unterhalt zu gewähren. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt entsprechend den im Zeitpunkt der Kündigung geltenden gesetzlichen Regelungen für die Berechnung des Trennungsunterhalts von Ehegatten (§ 1361 BGB).
(3) Haben die Partner gemeinsame Kinder, gelten für den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils ergänzend die gesetzlichen Vorschriften (§ 1615l BGB).
§ 9 Keine gegenseitige soziale Sicherung
(1) Den Partnern ist bekannt, dass der nicht berufstätige Partner nicht über den anderen Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert und auch nicht beihilfeberechtigt ist. Jeder Partner hat selbst für seine Absicherung im Krankheits- und Alterungsfall zu sorgen.
(2) Den Partnern ist ferner bekannt, dass für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aufgrund eines Beamtenstatus besteht. Eine solche Absicherung ist gegebenenfalls gesondert zu treffen.
§ 10 Vermögen und Vermögensausgleich
(1) Jeder Partner bildet sein eigenes Vermögen. Gemeinschaftliches Vermögen entsteht nur insoweit, als die Partner nach den Regeln einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinschaftliche Vermögenswerte anschaffen, etwa ein gemeinsames Wertpapierdepot oder eine gemeinsame Immobilie.
(3) Den Partnern ist bekannt, dass ein über die vorstehenden Regelungen hinausgehender gesetzlicher Vermögensausgleich allein aufgrund der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – vergleichbar dem Zugewinnausgleich bei Ehegatten (§§ 1363 ff. BGB) – nicht besteht.
§ 11 Erbrecht
Den Partnern ist bewusst, dass für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht besteht und ihnen kein Pflichtteilsrecht zusteht. Ein gegenseitiges Erbrecht kann nur durch Testament oder Erbvertrag begründet werden. Den Partnern ist bekannt, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2265 BGB nur Ehegatten vorbehalten und für sie daher nicht möglich ist.
§ 12 Vollmachten und ärztliche Schweigepflicht
(1) Den Partnern ist bewusst, dass ihnen als Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche gegenseitige Vertretungsbefugnis zusteht und dass auch im Fall von Krankheit, Unfall oder Geschäftsunfähigkeit eines Partners die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem anderen Partner gilt.
(2) Sofern die Partner eine gegenseitige Bevollmächtigung (insbesondere Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gemäß § 1814 BGB) oder eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht wünschen, werden sie dies in gesonderter Urkunde erklären.
§ 13 Innengesellschaft
Die Partnerschaft wirkt sich nur im Innenverhältnis der Partner aus. Im Verhältnis zu Dritten tritt jeder Partner ausschließlich im eigenen Namen und für sich allein auf. Zur Vertretung des anderen Partners ist er ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt.
§ 14 Mitarbeit und arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Soweit ein Partner im Gewerbebetrieb oder Beruf des anderen Partners mitarbeitet, ist ein ausdrücklicher Arbeitsvertrag abzuschließen.
(2) Haben die Partner keinen Arbeitsvertrag geschlossen, sind die geleisteten Dienste, soweit sie das gewöhnliche Maß einer partnerschaftlichen Mitwirkung nicht übersteigen, weder während des Bestehens der Gemeinschaft noch nach deren Auflösung gesondert abzugelten.
(3) Ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf die Schaffung eines gemeinsamen Werts gerichtet, etwa den Aufbau eines Erwerbsgeschäfts oder den Erwerb einer Immobilie, so erfolgt der Ausgleich bei Auflösung der Gemeinschaft in der Weise, dass der ausscheidende Partner einen Abfindungsanspruch in Geld erhält. Die Höhe der Beteiligungsquote richtet sich nach Umfang und Qualität der Mitarbeit beider Partner.
§ 15 Außerordentliche Aufwendungen
Erbringt ein Partner für den anderen außergewöhnliche, über den laufenden Bedarf hinausgehende Aufwendungen, deren Ersatz er bei Auflösung der Partnerschaft beansprucht, so kann er verlangen, dass diese Aufwendungen als Darlehensforderung verbucht werden. Eine solche Forderung wird spätestens mit Beendigung der Partnerschaft zur Rückzahlung fällig.
§ 16 Gemeinsame Kinder
(1) Den Partnern ist bekannt, dass für gemeinsame Kinder die gesetzlichen Regelungen über die elterliche Sorge, den Unterhalt und das Erbrecht gelten. Die Partner können eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB abgeben.
(2) Hinsichtlich des Unterhalts gemeinsamer Kinder gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1601 ff. BGB).
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 18 Kosten und Schlussvermerk
(1) Die mit dieser Beurkundung verbundenen Kosten tragen die Erschienenen wie folgt:
________
(2) Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem/der NotarIn vorgelesen, von ihnen genehmigt und sodann von ihnen sowie dem/der NotarIn eigenhändig unterschrieben:
………………………………… ………………………………………
Ort, Datum, Unterschrift Partner zu 1.
………………………………… ………………………………………
Ort, Datum, Unterschrift Partner zu 2.
………………………………………………………………………
Unterschrift und Siegel der/des NotarIn
Anlage zum Partnerschaftsvertrag
Bezeichnung und Beschreibung der von den Partnern in die Lebensgemeinschaft eingebrachten Gegenstände:
________
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