T I P P G E B E R V E R T R A G
(Vereinbarung über die Vermittlung von Kontaktdaten potenzieller Interessenten)
Zwischen
________
vertreten durch: ________
________
– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –
und
Herr/Frau ________
________
– nachfolgend „Tippgeber“ genannt –
– Auftraggeber und Tippgeber nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –
wird der nachfolgende Vertrag geschlossen:
Präambel
Der Auftraggeber ist im Bereich ________ tätig. Vertragsgegenstand ist nur die einwilligungsbasierte Weitergabe von Kontaktdaten. Beratung, Verhandlungen, Abschlussvermittlung oder ein erlaubnispflichtiger Nachweis von Abschlussgelegenheiten sind nicht beauftragt. Die Parteien prüfen vor Aufnahme der Tätigkeit die für ihren Geschäftszweig geltenden Erlaubnisregeln; eine Vertragsbezeichnung ersetzt diese Prüfung nicht.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Tätigkeit des Tippgebers beschränkt sich ausschließlich darauf, Kontaktdaten potenzieller Interessenten (nachfolgend „Interessenten“) mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung an den Auftraggeber, vertreten durch ________, weiterzugeben.
(2) Interessenten können ausschließlich natürliche Personen sein, die als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu qualifizieren sind.
(3) Ein „Tipp“ im Sinne dieses Vertrages ist die einmalige, mit Einwilligung des Interessenten erfolgte Weiterleitung von dessen Kontaktdaten an den Auftraggeber.
(4) Der Tippgeber organisiert die vereinbarte Tätigkeit selbständig. Ob ein Arbeits- oder Handelsvertreterverhältnis vorliegt, richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung und zwingendem Recht, nicht allein nach dieser Bezeichnung.
§ 2 Rechte und Pflichten der Parteien
(1) Der Tippgeber ist berechtigt:
a) potenzielle Interessenten auf die Leistungen des Auftraggebers im Bereich ________ anzusprechen und ihnen allgemeine Informationen über diese Leistungen zu geben;
b) den Auftraggeber auf potenzielle Interessenten hinzuweisen und diesem mit der ausdrücklichen Einwilligung der Interessenten deren Kontaktdaten weiterzuleiten (jeweils ein „Tipp“).
(2) Der Tippgeber ist nicht berechtigt:
a) für den Auftraggeber als Vertreter aufzutreten; er darf insbesondere nicht im Namen des Auftraggebers auftreten, keine für und gegen den Auftraggeber rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben und keine Vollmachten erteilen;
b) vor oder nach Abschluss eines Vertrages gegenüber dem Interessenten eine Beratungsleistung zu erbringen, insbesondere keine auf die individuellen Bedürfnisse des Interessenten zugeschnittene persönliche Empfehlung abzugeben;
c) eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Interessenten zu erbringen, insbesondere keine auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen des Interessenten an den Auftraggeber weiterzuleiten oder sonstige Handlungen zur Förderung der Abschlussbereitschaft des Interessenten vorzunehmen;
d) die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien (z. B. Werbematerialien, Produktinformationen) ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung zu verändern oder eigene, den Anschein einer Vermittlung erweckende Materialien zu verwenden.
(3) Vereinbarte Anforderungen an Qualität und datenschutzkonforme Ansprache werden als datierte Anlage beigefügt: ________. Einseitige spätere Richtlinien erweitern die vertraglichen Pflichten nicht ohne Vereinbarung.
§ 3 Vergütung
(1) Der Tippgeber erhält für jeden erfolgreichen Tipp eine Vergütung in Höhe von ________ Euro (brutto, einschließlich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer).
(2) Der Anspruch auf die Vergütung entsteht (kumulativ), wenn
a) zwischen dem Auftraggeber und dem vom Tippgeber benannten Neukunden ein Vertrag zustande kommt, der auf die Tätigkeit des Tippgebers nach § 1 dieses Vertrages zurückzuführen ist, und
b) die erste Prämienzahlung des Neukunden (bei Versicherungsverträgen) bzw. die erste Vergütungszahlung für die vermittelte Leistung (bei sonstigen Vertragsarten) an den Vertragspartner bzw. den Auftraggeber erfolgt ist.
(3) Nach Eintritt der Voraussetzungen erstellt der Tippgeber innerhalb von ________ eine ordnungsgemäße Rechnung oder, soweit keine Rechnungspflicht besteht, eine Zahlungsanforderung. Der Auftraggeber zahlt innerhalb von ________ nach Zugang. Ein Fristversäumnis bei der Anforderung führt nicht zum Verfall des Anspruchs.
(4) Es steht im freien Ermessen des Auftraggebers, ob er die benannten Interessenten kontaktiert und sich um den Abschluss von Verträgen bemüht. Ein Anspruch des Tippgebers auf Kontaktaufnahme oder Vertragsabschluss besteht nicht.
(5) Eine bereits verdiente Vergütung wird nicht allein deshalb zurückgefordert, weil dem Auftraggeber eine eigene Provision entgeht. Gesetzliche Rückforderungsansprüche, insbesondere bei fehlenden Vergütungsvoraussetzungen oder einer vom Tippgeber zu vertretenden Täuschung, bleiben unberührt.
§ 4 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch beide Parteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von ________ Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) eine schwere Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände und der gesetzlichen Voraussetzungen die Fortsetzung unzumutbar macht; die bloße Stellung eines Insolvenzantrags begründet kein zusätzliches insolvenzabhängiges Lösungsrecht;
b) die andere Partei ihre Hauptgeschäftstätigkeit einstellt, ihre Liquidation betreibt oder aufgelöst wird;
c) die zur Ausübung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse einer Partei durch Widerruf der Genehmigungsbehörde oder in sonstiger Weise wegfallen;
d) eine Partei in schwerwiegender Weise gegen eine Pflicht aus diesem Vertrag verstößt und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (z. B. wiederholte Datenschutzverstöße des Tippgebers oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Auftraggebers).
(4) Nach Vertragsende bleiben entstandene Zahlungsansprüche, Ansprüche aus zuvor ordnungsgemäß übermittelten Tipps, deren Erfolg erst später eintritt, sowie nachwirkende Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bestehen.
(5) Eine Kündigung kann in Textform, beispielsweise per E-Mail, erklärt werden.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrages erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen, sowie alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln.
(3) Die Offenlegung der vorgenannten Daten und Informationen gegenüber Dritten ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Parteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig.
§ 6 Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart. Gesetzliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
(2) Der Tippgeber stellt sicher, dass die Weitergabe der Kontaktdaten von Interessenten an den Auftraggeber ausschließlich mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erfolgt. Der Tippgeber hat die erteilte Einwilligung in geeigneter Weise zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages zu verarbeiten und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) gegen unbefugten Zugriff Dritter angemessen zu schützen.
§ 8 Haftung
(1) Der Tippgeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch eine schuldhafte Verletzung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten entstehen, insbesondere durch eine unberechtigte oder fehlerhafte Weitergabe von Daten ohne wirksame Einwilligung der Interessenten.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Übrigen für die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(4) Eine Freistellung wegen Ansprüchen Dritter besteht nur im Umfang einer vom Tippgeber zu vertretenden Pflichtverletzung. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wird berücksichtigt; der Tippgeber wird unverzüglich informiert und an einer angemessenen Rechtsverteidigung beteiligt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB und zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(2) Für unwirksame vorformulierte Bestimmungen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingender Schutzvorschriften. Eine Gerichtsstandsvereinbarung am Sitz des Auftraggebers gilt nur, soweit beide Parteien zu dem nach § 38 ZPO zulässigen Personenkreis gehören; im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
(4) Der Tippgeber erfüllt seine tatsächlich bestehenden steuer- und gewerberechtlichen Pflichten. Umsatzsteuer wird nur ausgewiesen, soweit sie gesetzlich geschuldet ist. Der in § 3 genannte Betrag umfasst eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer; eine anwendbare Kleinunternehmerregelung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
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Ort, Datum
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Unterschrift Auftraggeber (________)
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Ort, Datum
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Unterschrift Tippgeber
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