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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
gemäß §§ 74 ff. HGB
Zwischen
________
________
- nachfolgend „Arbeitgeber" -
und
________
________
- nachfolgend „Arbeitnehmer" -
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachfolgend einzeln „Partei" und gemeinsam „Parteien" -
wird in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag das nachfolgende nachvertragliche Wettbewerbsverbot vereinbart:
§ 1 Vorbemerkung und Zweck der Vereinbarung
(1) Die Parteien sind durch den Arbeitsvertrag vom ________ verbunden. Der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber in einer Stellung tätig, die ihm umfassenden Einblick in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, in Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie in Geschäftsabläufe des Arbeitgebers vermittelt.
(2) Die Verwertung dieser Kenntnisse zugunsten von Wettbewerbern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte für den Arbeitgeber erhebliche und nicht hinnehmbare Nachteile zur Folge. Die Parteien vereinbaren daher zum Schutze der berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers im Sinne des § 74a Abs. 1 HGB ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
(3) Die Parteien berücksichtigen bei dieser Vereinbarung in gleichem Maße sowohl das berechtigte betriebliche Interesse des Arbeitgebers als auch das Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst geringen Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens. Die nachstehenden Regelungen finden ihre Grenze in den zwingenden Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.
§ 2 Gegenstand und Umfang des Wettbewerbsverbots
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer des Wettbewerbsverbots nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen einzugehen, das mit dem Arbeitgeber in unmittelbarem oder mittelbarem Wettbewerb steht.
(2) Dem Arbeitnehmer ist es ferner untersagt, ein solches Wettbewerbsunternehmen in anderer Weise – selbständig oder unselbständig, entgeltlich oder unentgeltlich, beratend oder unterstützend – tätig zu fördern, ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich an einem solchen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Ausgenommen sind reine Kapitalbeteiligungen ohne unternehmerischen Einfluss.
(3) Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich in sachlicher Hinsicht auf solche Tätigkeiten und Geschäftsbereiche, die der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zuletzt ausgeübt hat bzw. die dem Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers entsprechen. Insoweit wird ergänzend auf die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag vom ________ Bezug genommen, die ausdrücklich Bestandteil dieser Vereinbarung wird.
(4) Der Arbeitgeber ist in folgenden Regionen tätig: ________.
(5) Das Wettbewerbsverbot gilt in räumlicher Hinsicht für folgenden Umkreis: ________.
(6) Das Wettbewerbsverbot gilt für folgende Dauer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: ________. Es darf gemäß § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB den Zeitraum von zwei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten; ein etwaiger überschießender Zeitraum gilt als nicht vereinbart.
§ 3 Karenzentschädigung
(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB zu zahlen.
(2) Die Karenzentschädigung beträgt für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Bei wechselnden Bezügen sind diese gemäß § 74b Abs. 2 und 3 HGB nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre zu berechnen.
(3) Die Karenzentschädigung ist jeweils am Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
(4) Der Arbeitnehmer muss sich gemäß § 74c Abs. 1 HGB auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. War der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über alle während der Dauer des Wettbewerbsverbots bezogenen Einkünfte zu erteilen sowie diesbezügliche Unterlagen – wie Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Rechnungen oder Bescheide der Arbeitsverwaltung oder anderer Sozialleistungsträger – vorzulegen und in Kopie zu überlassen. Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, dem Arbeitgeber die Jahreslohnsteuerbescheinigungen für alle Kalenderjahre vorzulegen und in Kopie zu überlassen, in deren Verlauf das Wettbewerbsverbot in Geltung war.
(6) Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Absatz 5, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Zahlung der Karenzentschädigung gemäß § 273 BGB bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten zurückzubehalten. Mit der Zahlung der Karenzentschädigung sind sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot abgegolten.
§ 4 Vertragsstrafe
(1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot gemäß den §§ 1 und 2 dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts. Dauert die Zuwiderhandlung – etwa bei einem dauerhaften Wettbewerbsverhältnis – länger als einen Monat an, so wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen weiteren Monat erneut verwirkt.
(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die verwirkte Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus berechtigt, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands sowie die Unterlassung weiterer Zuwiderhandlungen, erforderlichenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung, zu verlangen.
§ 5 Lossagung, Verzicht und Betriebsübergang
(1) Der Arbeitgeber kann gemäß § 75a HGB vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.
(2) Die weiteren gesetzlichen Lossagungs- und Unwirksamkeitstatbestände nach § 75 HGB bleiben unberührt.
(3) Im Falle einer Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB verpflichtet sich der Arbeitnehmer, seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auch gegenüber dem Erwerber zu erfüllen, sofern dieser in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eintritt.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
________, den ________
____________________
(Unterschrift Arbeitgeber)
____________________
(Unterschrift Arbeitnehmer)
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