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Mietbürgschaft - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen

S E L B S T S C H U L D N E R I S C H E   M I E T B Ü R G S C H A F T

(Mietsicherheit gemäß § 551 BGB i.V.m. §§ 765 ff. BGB)

 

zwischen

Name/Firma: ________

Anschrift: ________

– nachfolgend „Bürge“ genannt –

und

Name/Firma: ________

Anschrift: ________

– nachfolgend „Bürgschaftsgläubiger“ bzw. „Vermieter“ genannt –

 

Präambel

Der Bürge bietet dem Bürgschaftsgläubiger aus eigenem Antrieb und unaufgefordert die nachstehende Bürgschaft an, um etwaige Bedenken des Vermieters gegen die Bonität des nachfolgend bezeichneten Mieters (Hauptschuldner) auszuräumen und den Abschluss bzw. die Fortführung des Mietverhältnisses zu ermöglichen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

 

§ 1 Gesichertes Mietverhältnis

(1) Zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgschaftsgläubiger besteht aufgrund des Mietvertrages vom ________ ein Mietverhältnis über folgendes Mietobjekt:

________

(2) Hauptschuldner (Mieter) ist:

Name: ________

Anschrift: ________

Geburtsdatum: ________

 

§ 2 Gegenstand und Umfang der Bürgschaft

(3) Die Haftung des Bürgen ist der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 1 Monatsnettokaltmiete(n) ohne Betriebskosten, mithin auf einen Höchstbetrag von ________ Euro, in Worten: ________.

(4) Die Parteien stellen klar, dass diese Bürgschaft als Mietsicherheit im Sinne des § 551 BGB dient. Eine etwaige zugleich vereinbarte Barkaution oder sonstige Sicherheitsleistung sowie die Bürgschaft dürfen zusammen den Betrag von drei Monatsnettokaltmieten nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB).

 

§ 3 Einredeverzicht

(1) Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB; er haftet als Selbstschuldner.

(2) Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB wird verzichtet, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners handelt.

(3) Das Recht zur Hinterlegung wird ausgeschlossen.

 

§ 4 Geltungsdauer und Erlöschen

(1) Die Bürgschaft ist befristet bis zum ________.

(2) Die Bürgschaft erlischt überdies, sobald das Mietverhältnis beendet ist, sämtliche gesicherten Forderungen erfüllt sind und die Bürgschaftsurkunde im Original an den Bürgen zurückgegeben wurde.

(3) Die Verpflichtung des Bürgen erlischt ferner mit Befriedigung des Bürgschaftsgläubigers bis zur Höhe des nach § 2 Abs. 3 vereinbarten Höchstbetrages.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bürgschaftserklärung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bürgschaft ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Erklärung des Bürgen:

Ich, der Bürge, erkläre, dass ich diese selbstschuldnerische Bürgschaft aus eigenem Entschluss und unaufgefordert übernehme. Ich habe den Inhalt dieser Erklärung sowie die Tragweite des hierin enthaltenen Einredeverzichts zur Kenntnis genommen und verstanden.




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Ort, Datum




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Unterschrift Bürge

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