Ehe- und Erbvertrag

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Erstellen Sie Ihr Dokument „Ehe- und Erbvertrag“ zur Verwendung in Switzerland. Beantworten Sie ein paar einfache Fragen, und das Dokument wird beim Ausfüllen automatisch vervollständigt - anschließend laden Sie es als Word und PDF herunter, bereit zum Unterschreiben oder Teilen.

  • Beantworten Sie 36 einfache Fragen - das Dokument füllt sich dabei automatisch
  • Live-Vorschau: Sehen Sie zu, wie sich Ihr Dokument in Echtzeit aktualisiert
  • Als Word (.docx) und PDF herunterladen
  • Bearbeiten Sie Ihre Antworten und laden Sie jederzeit erneut herunter

So funktioniert's

  1. 1Beantworten Sie ein paar einfache Fragen
  2. 2Sehen Sie Ihr Dokument in der Live-Vorschau
  3. 3Einmal zahlen - als Word & PDF herunterladen

Nachfolgend können Sie das Ehe- und Erbvertrag in der Vorschau ansehen, es durch Beantworten weniger einfacher Fragen ausfüllen und eine unterschriftsfertige Kopie in Word und PDF herunterladen – zugeschnitten auf die Verwendung in Switzerland.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Ehe- und Erbvertrag?

Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine gebrauchsfertige juristische Vorlage für Switzerland. Sie füllen es durch Beantworten einiger einfacher Fragen aus und laden das fertige Dokument als Word und PDF herunter.

In welchen Formaten kann ich es herunterladen?

Sie können Ihr ausgefülltes Ehe- und Erbvertrag als bearbeitbare Microsoft-Word-Datei (.docx) und als PDF herunterladen.

Kann ich das Dokument später bearbeiten?

Ja – speichern Sie es in Ihrem Konto und Sie können es jederzeit erneut öffnen, bearbeiten und herunterladen.

Ist ein Ehe- und Erbvertrag rechtsverbindlich?

Sobald es korrekt ausgefüllt und von allen Beteiligten unterschrieben ist, ist ein Ehe- und Erbvertrag in Switzerland in der Regel rechtsverbindlich, sofern es die für diese Art von Dokument geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Welche Gesetze gelten für ein Ehe- und Erbvertrag in Switzerland?

Ein Ehe- und Erbvertrag sollte den in Switzerland geltenden Gesetzen entsprechen. Diese Vorlage enthält die Bestimmungen, die in solchen Fällen üblicherweise erforderlich sind; die Regeln können jedoch je nach Region unterschiedlich sein und sich ändern – prüfen Sie daher die aktuellen Anforderungen für Ihren Fall.

Brauche ich für ein Ehe- und Erbvertrag einen Anwalt?

Für die meisten Standardfälle können Sie das Ehe- und Erbvertrag mithilfe des geführten Fragebogens selbst ausfüllen. Bei hohen Werten, ungewöhnlichen oder risikoreichen Sachverhalten ist es ratsam, das fertige Dokument von einem Anwalt prüfen zu lassen.

Wie unterschreibe ich das Ehe- und Erbvertrag?

Laden Sie das ausgefüllte Ehe- und Erbvertrag als Word oder PDF herunter und unterschreiben Sie es gemäß den Vorgaben in Switzerland. Je nach Dokument kann dies eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift erfordern; manche Dokumente benötigen zudem Zeugen.

Ist das Ehe- und Erbvertrag kostenlos?

Sie können das Ehe- und Erbvertrag kostenlos in der Vorschau ansehen und ausfüllen. Eine einmalige Gebühr fällt erst an, wenn Sie das fertige, unterschriftsreife Dokument in Word und PDF herunterladen.

Wie lange dauert es, ein Ehe- und Erbvertrag auszufüllen?

Die meisten füllen das Ehe- und Erbvertrag in wenigen Minuten aus, indem sie einfache Fragen beantworten. Sie können Ihren Fortschritt speichern und jederzeit fortfahren.

Erstellt und geprüft vom LegalDocs-Team.

Dokumentvorschau

Ehe- und Erbvertrag

Öffentliche Urkunde

Vor dem unterzeichneten Notar des Kantons ________:
Amtsstelle: ________
Amtssitz: ________
Name des Notars: ________

sind persönlich erschienen und haben sich ausgewiesen:

Partei 1 / Ehegatte 1:
Vollständiger Name: ________
Geburtsdatum: ________
Heimatort / Staatsangehörigkeit: ________
Wohnadresse: ________
Sozialversicherungsnummer (AHVN13): ________

Partei 2 / Ehegatte 2:
Vollständiger Name: ________
Geburtsdatum: ________
Heimatort / Staatsangehörigkeit: ________
Wohnadresse: ________
Sozialversicherungsnummer (AHVN13): ________

Beide erklären sich als urteils- und handlungsfähig und ersuchen um Beurkundung folgender Vereinbarungen.

I. Ehe

Die Ehegatten regeln ihre güter- und erbrechtlichen Verhältnisse zur gegenseitigen, gesetzlich höchstmöglichen Absicherung.

Ziviltrauungsdatum: ________
Zivilstandsamt: ________

II. Errungenschaftsbeteiligung

Es gilt die Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 181 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Für den Todesfall weisen sich die Ehegatten gestützt auf Art. 216 ZGB unwiderruflich den gesamten Vorschlag zu.

Bei anderweitiger Auflösung des Güterstandes, namentlich durch Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlich angeordnete Gütertrennung, entfällt diese Zuweisung; der Vorschlag wird nach Gesetz hälftig geteilt.

III. Beiträge und Ersatzforderungen

Beiträge an Vermögenswerte des anderen Ehegatten werden unter Ausschluss der Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB zum Nominalbetrag ohne Zins vergütet. Eine schriftlich vereinbarte abweichende Abrechnung bleibt massgebend. Dies gilt insbesondere für die gemeinsame Wohnliegenschaft.

Gemeinsame Wohnliegenschaft: ________

Ersatzforderungen zwischen Eigengut und Errungenschaft beider Ehegatten werden auf den Tag der Güterstandsauflösung abgerechnet; Beträge unter der folgenden Grenze gelten als ausgeglichen und erlassen.

Bagatellbetrag: ________

IV. Beim ersten Todesfall

Jeder Ehegatte setzt den anderen als alleinigen Erben seines frei verfügbaren Nachlasses ein. Bestehen gemeinsame Nachkommen mit möglichen Pflichtteilsansprüchen, erhält der Überlebende nach Art. 473 ZGB die Nutzniessung an deren gesamtem Nachlassteil anstelle seines gesetzlichen Erbrechts neben diesen Nachkommen. Erfasst sind bewegliche und unbewegliche Nachlasswerte samt dem bezeichneten Bankguthaben.

Bezeichnung des Bankkontos: ________

V. Schlusserben

Als Erben des beim Tod des Letztversterbenden noch vorhandenen Nachlasses setzen beide Ehegatten zu gleichen Teilen ein:

Name des Schlusserben 1: ________
Schlusserbenadresse 1: ________

Name des Schlusserben 2: ________
Schlusserbenadresse 2: ________

Zwingende Pflichtteile bleiben vorbehalten. Für einen vorverstorbenen Schlusserben treten dessen leibliche Nachkommen nach Stämmen zu gleichen Teilen ein; fehlen solche, wächst sein Anteil dem überlebenden Schlusserben an.

Hinweis: Die Beschränkung auf leibliche Nachkommen vor der Beurkundung prüfen.

VI. Pflichtteilsverzicht; Abfindung

Mitwirkende Nachkommen verzichten nach Art. 495 ZGB vollständig und unwiderruflich auf ihren Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden. Der gesetzliche Pflichtteil beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs.

Bei entgeltlichem Verzicht schuldet der dadurch Begünstigte die vereinbarte Abfindung zum angegebenen Termin.

Abfindungsbetrag: ________
Fälligkeitsdatum: ________

Hinweis: Verzichtende Nachkommen als Vertragsparteien aufnehmen und mitunterzeichnen lassen. Bei einer Abfindung Zahlungspflichtigen und Empfänger bezeichnen.

VII. Willensvollstreckung

Für beide Nachlässe wird nach Art. 517 ff. ZGB ernannt:

Name des Willensvollstreckers: ________
Adresse des Willensvollstreckers: ________

Kann oder will dieser das Amt nicht annehmen, tritt an seine Stelle:

Name des Ersatz-Willensvollstreckers: ________
Adresse des Ersatz-Willensvollstreckers: ________

Zum Auftrag gehören Nachlassverwaltung, Schuldentilgung und Ausrichtung der Vermächtnisse sowie Vorbereitung und Durchführung der Teilung nach diesem Vertrag.

VIII. Vertragsbindung und Scheidung

Gegenseitige Begünstigungen von Todes wegen sind erbvertraglich bindend und einseitig weder aufhebbar noch abänderbar. Für die einvernehmliche Aufhebung nach Art. 513 ZGB vereinbaren die Parteien öffentliche Beurkundung.

Mit rechtskräftiger Scheidung entfallen sämtliche Begünstigungen des anderen Ehegatten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn vor dem Tod ein Scheidungs- oder Ehetrennungsverfahren eingeleitet wurde und bei Todeseintritt die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt waren.

IX. Schweigepflicht und Registrierung

Von der beruflichen Schweigepflicht entbinden die Parteien die mit Errichtung und Abwicklung betrauten Urkundspersonen und Willensvollstrecker; dies gilt auch für beigezogene Registerbehörden. Die Entbindung beschränkt sich auf das für Vollzug, Hinterlegung oder Registrierung Erforderliche und erfolgt unter Beachtung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG).

Der Notar erhält den Auftrag, die Vertragserrichtung unverzüglich zur Registrierung zu melden.

Zentrales Testamentenregister (ZTR): ________

X. Schlussbestimmungen

Ausschliesslich schweizerisches materielles Recht ist anwendbar.

Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Anfechtbarkeit einzelner Bestimmungen berühren die übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder unvollständige Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen und erblasserischen Willen möglichst nahekommen.

Errichtungs- und Beurkundungskosten sowie Registergebühren tragen beide je zur Hälfte.

Unterzeichnung

Ort der Beurkundung: ________
Datum der Beurkundung: ________

Unterschrift von Partei 1: ________

Unterschrift von Partei 2: ________

Beurkundungszeugnis

Notar: ________
Amtssitz: ________

Unterschrift des Notars: ________

(Dienstsiegel / Stempel)

Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 ZGB

Zeuge 1:
Name des Zeugen 1: ________
Wohnadresse des Zeugen 1: ________

Zeuge 2:
Name des Zeugen 2: ________
Wohnadresse des Zeugen 2: ________

Die Zeugen bestätigen die nachstehende Erklärung beider Parteien:

Partei 1: ________
Partei 2: ________

Unterschrift des Zeugen 1: ________

Unterschrift des Zeugen 2: ________

Die von Ihnen ausgefüllten Felder werden live in das Dokument eingefügt. Diese Vorlage dient nur als allgemeine Orientierung - keine Rechtsberatung.