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Allgemeiner Werkvertrag nach deutschem Recht über ein konkret beschriebenes Arbeitsergebnis zu einem Pauschalpreis. Für geschäftliche oder private Besteller. Nicht als Bau-, Verbraucherbau- oder Architektenvertrag ausgestaltet; bei Fernabsatz oder Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen sind zusätzliche Verbraucherinformationen erforderlich.

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Werkvertrag - Vorlage, Online Formular - Word und PDF

WERKVERTRAG

gemäß §§ 631 ff. BGB


zwischen

________

Anschrift: ________

– nachfolgend „Besteller" genannt –

und

________

Anschrift: ________

– nachfolgend „Unternehmer" genannt –

– Besteller und Unternehmer nachfolgend gemeinsam auch „Parteien" genannt –

wird der nachfolgende Werkvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Herstellung eines vom Unternehmer geschuldeten Werkes im Sinne des § 631 BGB. Der Unternehmer schuldet die Herbeiführung des nachstehend näher bestimmten Erfolges.

(2) Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind neben dem vorliegenden Vertragstext die nachstehend bezeichneten Unterlagen, die diesem Vertrag als Anlagen beigefügt sind:

________

(3) Bei Widersprüchen zwischen dem Vertragstext und den Anlagen gehen die Regelungen dieses Vertragstextes vor, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Unternehmer erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen (nachfolgend „Leistungen" genannt). Geschuldet ist der vertraglich vereinbarte Werkerfolg gemäß § 631 Abs. 2 BGB.

(2) Die Leistungen sind wie folgt bestimmt:

________

(3) Änderungen des Leistungsumfangs und der Vergütung werden vor Ausführung in Textform vereinbart. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Ein bloßer Kostenvoranschlag ersetzt nicht die vereinbarte Pauschalvergütung.


§ 3 Ausführung und Fertigstellung

(1) Das geschuldete Werk ist spätestens bis zum folgenden Datum fertigzustellen: ________.

(2) Der Unternehmer erbringt die Leistung selbst oder mit geeigneten Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen. Er bleibt für deren Leistung verantwortlich. Eine persönliche Leistungspflicht besteht nur, soweit ausdrücklich vereinbart. Eine Vertretungsmacht für den Besteller entsteht dadurch nicht.

(3) Die Parteien beabsichtigen eine selbständige Ausführung. Die rechtliche Einordnung richtet sich jedoch nach den tatsächlichen Umständen; zwingende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften werden durch diese Bezeichnung nicht ausgeschlossen.

(4) Der Unternehmer wahrt bei der Ausführung die berechtigten Interessen des Bestellers in angemessener Weise.


§ 4 Pflichten des Unternehmers

(1) Die Leistungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stand der Technik sowie unter Beachtung aller einschlägigen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zu erbringen.

(2) Über wesentliche im Zusammenhang mit dem Vertrag geführte Gespräche und Verhandlungen ist der Besteller zu unterrichten. Von dem in diesem Zusammenhang geführten Schriftwechsel erhält der Besteller auf Verlangen Abschriften.

(3) Der Unternehmer hat sich bei der Leistungserbringung an die vom Besteller festgelegten und genehmigten Kostenvorgaben zu halten. Bei drohenden Kostenabweichungen hat er den Besteller unverzüglich zu unterrichten, die Abweichungen zu begründen und im Falle von Kostenüberschreitungen Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen.

(4) Der Unternehmer darf den Besteller gegenüber Dritten nur aufgrund einer gesondert erteilten Vollmacht und innerhalb ihres Umfangs vertreten.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Der Besteller stellt dem Unternehmer auf Anforderung die bei ihm vorhandenen, für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung, soweit der Besteller diese selbst erhoben hat, sie in seinem Auftrag erhoben wurden oder ihm aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt geworden und bei ihm noch verfügbar sind.

(2) Der Besteller gewährt dem Unternehmer den für die Vertragserfüllung erforderlichen Zugriff auf alle relevanten Daten und Informationen.

(3) Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gelten die §§ 642, 643 BGB.


§ 6 Vergütung

(1) Die Pauschalvergütung für das beschriebene Werk beträgt ________ Euro netto. Eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer kommt nach Absatz 6 hinzu.

(2) Vereinbarter Vorschuss: ________ Euro (0, wenn kein Vorschuss). Vorschuss und Abschlagszahlungen werden auf den Gesamtpreis angerechnet. Sie dürfen zusammen den geschuldeten Preis nicht überschreiten.

(3) Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des § 632a BGB wie folgt geleistet:

________

(4) Der Unternehmer trägt selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung sämtlicher unter diesem Vertrag anfallenden Zahlungen Sorge.

(5) Erforderliche Aufträge an Dritte werden aus der vereinbarten Vergütung abgegolten. Mit der gezahlten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Unternehmers aus diesem Vertrag abgegolten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(6) Der Umsatzsteuersatz beträgt ________%. Bei einem Verbraucher ist diese Steuer im Gesamtpreis enthalten; beim geschäftlichen Besteller wird sie zusätzlich berechnet. Vorschüsse und Abschläge sind als tatsächlich zu zahlende Beträge einschließlich anfallender Steuer anzugeben.


§ 7 Rechnungslegung und Fälligkeit

(1) Die Schlussvergütung wird nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung innerhalb der nachstehend vereinbarten Zahlungsfrist fällig. Vereinbarte Vorschüsse und gesetzlich zulässige Abschläge bleiben unberührt.

(2) Die Zahlungsfrist beträgt ________ nach Zugang der jeweiligen prüffähigen Rechnung; die Schlussvergütung wird nicht vor der Abnahme fällig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.


§ 8 Fristen und Abnahme

(1) Für die Erbringung der einzelnen Leistungen kann ein Terminplan vereinbart werden. Die darin ausgewiesenen Fristen sind verbindlich und können nur mit Zustimmung des Bestellers geändert werden.

(2) Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß erbrachten Leistungsergebnisse dem Besteller zur Abnahme vorzulegen.

(3) Der Besteller prüft das zur Abnahme angebotene Werk innerhalb angemessener Frist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein; gegenüber Verbrauchern ist insbesondere der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis in Textform erforderlich. Bei erkennbaren Mängeln sind die gesetzlichen Vorbehaltsregeln zu beachten.

(4) Die Abnahme erfolgt durch: ________.

(5) Werden vereinbarte Fristen überschritten, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und alles Zumutbare zu unternehmen, um Terminverzögerungen aufzuholen.

(6) Folgen einer vom Besteller zu vertretenden Verzögerung richten sich nach dem Gesetz. Der Unternehmer weist notwendige Mehrkosten und deren Ursache nach und begrenzt den Schaden; eine pauschale Freistellung von jedem wirtschaftlichen Risiko ist nicht vereinbart.


§ 9 Mängelrechte / Gewährleistung

(1) Die Rechte des Bestellers bei Mängeln des Werkes richten sich nach den werkvertraglichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere §§ 633 bis 639 BGB.

(2) Bei einem Mangel ist der Besteller zunächst zur Geltendmachung der Nacherfüllung gemäß § 635 BGB berechtigt. Im Übrigen stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte gemäß § 634 BGB zu.

(3) Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach § 634a BGB.

(4) Eine etwaige Beschränkung der Mängelrechte gilt nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt oder die der Unternehmer arglistig verschwiegen hat.


§ 10 Haftung

(1) Der Unternehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Unternehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung zu unterhalten und deren Bestehen dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.


§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt am ________ und endet mit der Abnahme des Werkes, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(2) Das Recht des Bestellers zur jederzeitigen Kündigung gemäß § 648 BGB sowie das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • nachhaltigem Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages;
  • Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei;
  • erheblichem Dissens über die Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht;
  • Leistungsverzug nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(3) Im Falle einer Kündigung richten sich die Vergütungsansprüche des Unternehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 648 Satz 2 und 3 BGB sowie § 648a Abs. 5 BGB.

(4) Kündigungen erfolgen in Textform, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Ein gegebenenfalls anwendbares Schriftformerfordernis, insbesondere § 650h BGB, bleibt unberührt.


§ 12 Nutzungsrechte und Veröffentlichungen

(2) Eine Veröffentlichung durch den Unternehmer darf weder vertrauliche Informationen noch Rechte des Bestellers oder Dritter verletzen und bedarf insoweit der vorherigen Zustimmung.

(3) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte ist nur im vereinbarten Umfang und unter Beachtung der Rechte Dritter zulässig.


§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm überlassenen Daten und Unterlagen ausschließlich für die Erbringung der Leistungen zu verwenden. Eine Nutzung für andere Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bekannt werdenden vertraulichen Vorgänge und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmers; deren Verpflichtung hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.

(3) Datenschutzrechtliche Rollen werden nach der tatsächlichen Verarbeitung bestimmt. Verarbeitet der Unternehmer personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter, schließen die Parteien vor Beginn einen Vertrag mit den nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Inhalten. Diese allgemeine Verpflichtung ersetzt diesen Vertrag nicht.


§ 14 Höhere Gewalt

(1) Bei unvorhersehbaren, von keiner Partei zu vertretenden Ereignissen stimmen die Parteien zumutbare Anpassungen ab. Gesetzliche Regeln über Unmöglichkeit, Gegenleistung, Rückzahlung und Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Eine bereits eingetretene Verantwortlichkeit wird nicht nachträglich ausgeschlossen.

(2) Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich nach Eintritt eines Falles höherer Gewalt unter Mitteilung aller Einzelheiten zu unterrichten. Die Parteien beraten sodann über angemessene zu ergreifende Maßnahmen.


§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben nach § 305b BGB Vorrang; zwingende gesetzliche Formerfordernisse bleiben bestehen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


§ 16 Salvatorische Klausel

Bei unwirksamen vorformulierten Bestimmungen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich ähnliche ersetzt.


§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz bzw. Wohnort des Bestellers.

(2) Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz bzw. Wohnort des Bestellers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.




Ort:............................., den:.............................




............................................................

Unterschrift Besteller



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Unterschrift Unternehmer

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