Untermietvertrag für möbliertes / unmöbliertes Zimmer - Formular Vorlage Word & PDF Pro · DE-law

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Untermietvertrag für möbliertes / unmöbliertes Zimmer - Formular Vorlage Word & PDF
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UNTERMIETVERTRAG

über ein möbliertes Zimmer



Zwischen


________
________

– nachfolgend „Hauptmieter“ genannt –


und


________
________

– nachfolgend „Untermieter“ genannt –

– gemeinsam die „Vertragsparteien“ –


wird der nachfolgende Untermietvertrag geschlossen:


§ 1 Mietsache

(1) Der Hauptmieter hat von ________, wohnhaft in ________ (nachfolgend „Vermieter“ genannt), folgende Wohnung angemietet:

________

(2) Die Wohnung befindet sich in der ________. Etage und besteht aus insgesamt ________ Zimmern sowie folgenden Nebenräumen:

________

(3) Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter ________ Zimmer mit einer Gesamtgröße von ________ m² (nachfolgend „Mietsache“ genannt).

(4) Die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung liegt vor und ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

(5) Eine Kopie des Hauptmietvertrages wurde dem Untermieter ausgehändigt.

(6) Die Mietsache wird möbliert überlassen. Mitvermietet werden folgende Einrichtungsgegenstände bzw. folgendes Mobiliar:

________

(7) Mitvermietet werden ferner folgende Räume, Flächen oder Anlagen:

________

(8) Dem Untermieter ist die Mitbenutzung folgender Gemeinschaftsräume bzw. -flächen gestattet:

________

(9) Der Hauptmieter händigt dem Untermieter für die Dauer des Untermietverhältnisses folgende Schlüssel aus:

________

(10) Die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Mietvertrages.


§ 2 Mietdauer und Befristung

(1) Das Untermietverhältnis beginnt am ________.

(2) Das Untermietverhältnis wird gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf bestimmte Zeit geschlossen und endet am ________, ohne dass es einer Kündigung bedarf, da der Hauptmieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will. Der Befristungsgrund wird wie folgt konkretisiert:

________

(4) Da das Untermietverhältnis auf bestimmte Zeit geschlossen ist, kann es vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer aus anderen Gründen als der Beendigung des Hauptmietverhältnisses nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 543, 569 BGB) bleibt unberührt; die Kündigungsvoraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Der Untermieter kann das Untermietverhältnis nur insgesamt kündigen; eine Teilkündigung der mitvermieteten Räume oder Einrichtungen ist ausgeschlossen.

(5) Setzt der Untermieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Untermietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert oder neu begründet; die Anwendung des § 545 BGB wird ausgeschlossen.

(6) Der Untermieter darf die Mietsache bereits ab dem ________ betreten. Die vorläufige Gebrauchsüberlassung erfolgt bis zum Beginn des Mietverhältnisses unentgeltlich.


§ 3 Miete und Betriebskosten

(1) Die monatliche Gesamtmiete beträgt bei Beginn des Untermietverhältnisses einschließlich sämtlicher Betriebs- und Nebenkosten (Pauschalmiete): EUR ________ (in Worten: ________ Euro).

(2) Erhöht sich die vom Hauptmieter nach dem Hauptmietvertrag an den Vermieter zu zahlende Grundmiete, sind sich die Vertragsparteien einig, dass diese Änderungen auch im Verhältnis des Hauptmieters zum Untermieter ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit im Hauptmietverhältnis gelten. Der Hauptmieter kann die erhöhte Miete vom Untermieter erst verlangen, wenn er die Mieterhöhung im Hauptmietverhältnis nachgewiesen hat.


§ 4 Mietsicherheit (Kaution)

(1) Zur Sicherung aller Ansprüche des Hauptmieters aus dem Untermietverhältnis leistet der Untermieter eine Mietsicherheit gemäß § 551 BGB in Höhe von EUR ________ (in Worten: ________ Euro). Die Sicherheit darf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete nicht übersteigen.

(2) Der Hauptmieter hat die Kaution gemäß § 551 Abs. 3 BGB getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Erträge stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Sicherheit.

(3) Die Kaution ist nach Beendigung des Untermietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache zurückzuzahlen, sobald dem Hauptmieter eine angemessene Frist zur Prüfung etwaiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis verstrichen ist, längstens jedoch sechs Monate nach Mietende, soweit nicht noch Ansprüche bestehen.


§ 5 Mietzahlung

(1) Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum ________ eines jeden Monats, zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang beim Hauptmieter an.

(2) Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Vertragsparteien per Überweisung auf ein vom Hauptmieter zu benennendes Konto oder in bar gegen Quittung.


§ 6 Kündigung

(1) Da das Untermietverhältnis auf bestimmte Zeit geschlossen ist, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausgeschlossen; § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 543, 569 BGB.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


§ 7 Ersatzuntermieter


§ 8 Verweis auf den Hauptmietvertrag

Soweit dieser Untermietvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Hauptmietvertrages zwischen Vermieter und Hauptmieter im Verhältnis der Vertragsparteien entsprechend. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Untermietvertrages vor, soweit sie nicht zu Lasten des Vermieters von zwingenden Bestimmungen des Hauptmietvertrages abweichen.


§ 9 Weitere Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte

Dem Untermieter ist es nicht gestattet, die Mietsache ganz oder teilweise an Dritte weiter unterzuvermieten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen. Eine weitere Gebrauchsüberlassung bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hauptmieters sowie des Vermieters. Verweigert der Hauptmieter dem Untermieter die Erlaubnis zur Überlassung an einen Dritten, so steht dem Untermieter ein Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, sofern in der Person des Dritten kein wichtiger Grund vorliegt.


§ 10 Instandhaltung und Schönheitsreparaturen

(1) Der Untermieter hat die Mietsache und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände pfleglich und schonend zu behandeln und ordnungsgemäß zu reinigen.

(2) Der Untermieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Besucher oder von ihm beauftragte Personen schuldhaft verursacht werden. Auftretende Schäden sowie Mängel der Mietsache hat der Untermieter dem Hauptmieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB).

(3) Für die Durchführung von Schönheitsreparaturen gelten die Regelungen des Hauptmietvertrages entsprechend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist und soweit die jeweilige Regelung den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln genügt.


§ 11 Rückgabe der Mietsache

(1) Bei Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Untermieter die Mietsache vollständig geräumt und in saubrem Zustand zurückzugeben. Sämtliche Schlüssel, auch vom Untermieter selbst beschaffte, sind dem Hauptmieter zu übergeben. Der Untermieter haftet für alle Schäden, die dem Hauptmieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbeachtung dieser Pflicht entstehen.

(2) Hat der Untermieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Hauptmieters verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Das Wegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.


§ 12 Sonstige Vereinbarungen zur Nutzung

(1) Die Tierhaltung in der Mietsache ist nicht gestattet. Die Haltung von Kleintieren in geschlossenen Behältnissen, von denen keine Beeinträchtigung ausgeht, bleibt zulässig.

(2) Verbrauchsmaterialien (z. B. Toilettenpapier, Reinigungsmittel, Schwämme, Scheuertücher, Staubsaugerbeutel, Müllbeutel, Spülbürsten, Leuchtmittel für Gemeinschaftsräume sowie Reinigungswerkzeuge) sind vom Untermieter anteilig zu tragen. Die entsprechenden Kosten sind nicht in der Miete enthalten.

(3) Ein gemeinsamer Telefon- und/oder Internetanschluss darf nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Nutzung verwendet werden. Insbesondere ist es untersagt, sonderrechtlich, namentlich urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme, Bilder, Musikstücke oder Texte rechtswidrig aus dem Internet herunterzuladen und/oder Dritten über den Anschluss zugänglich zu machen.

(4) Der Untermieter ist verpflichtet, den von ihm verursachten Abfall nach den Vorgaben des Dualen Systems (Grüner Punkt) zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(5) Ein Kühlschrank oder sonstige Haushaltsgeräte (Ausnahme: Wasserkocher) dürfen in der Mietsache nicht aufgestellt werden. Sonstige Elektrogeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden; technisch defekte Geräte dürfen nicht angeschlossen werden.

(6) Das Rauchen ist in der an den Untermieter vermieteten Mietsache gestattet, sofern der Untermieter dies wünscht. In den übrigen Räumen und Gemeinschaftsflächen der Wohnung ist das Rauchen nicht erlaubt.


§ 13 Datenschutz

Der Hauptmieter verarbeitet die personenbezogenen Daten des Untermieters ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Mietverhältnisses. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO. Die Daten werden nur für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert und nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte weitergegeben.


§ 14 Schriftform und salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.



________, den ________




................................................................
Unterschrift Hauptmieter




................................................................
Unterschrift Untermieter

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