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Eine Sorgerechtsverfügung ist nach § 1782 in Verbindung mit § 2247 BGB nur dann formwirksam, wenn sie eigenhändig, d. h. vollständig handschriftlich, geschrieben und unterschrieben wird. Dieses Dokument ist daher nach dem Ausdrucken handschriftlich abzuschreiben, mit Ort und Datum zu versehen und zu unterzeichnen. Alternativ kann eine notarielle Beurkundung erfolgen (§ 1782 Abs. 2 Satz 1 BGB).
SORGERECHTSVERFÜGUNG
gemäß §§ 1776 ff. BGB zur Benennung eines Vormunds für den Fall des Ausfalls der elterlichen Sorge
Ich, die nachstehend bezeichnete sorgeberechtigte Person,
Name, Vorname: ________
Anschrift: ________
Geboren am: ________
treffe hiermit für den Fall, dass ich infolge meines Todes oder aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung die elterliche Sorge nicht mehr ausüben kann, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und nach reiflicher Überlegung die folgende Sorgerechtsverfügung.
1. Betroffene Kinder
Diese Verfügung betrifft mein nachfolgend bezeichnetes minderjähriges Kind bzw. meine minderjährigen Kinder:
Name: ________
Geboren am: ________
2. Benennung des Vormunds (Personensorge)
2.1 Gemäß § 1782 BGB benenne ich für den Fall, dass eine Vormundschaft erforderlich wird, die nachstehende Person zum Vormund mit dem Aufgabenbereich der Personensorge:
Name, Vorname: ________
Anschrift: ________
Geboren am: ________
Name, Vorname: ________
Anschrift: ________
Geboren am: ________
2.3 Gemäß § 1782 Abs. 1 Satz 2 BGB schließe ich die nachfolgend genannte(n) Person(en) ausdrücklich von der Übernahme der Vormundschaft aus:
________
3. Vermögenssorge
3.1 Für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge benenne ich folgende Person:
________
3.2 Für den Fall, dass der vorgenannten Person die Wahrnehmung der Vermögenssorge nicht möglich ist oder dauerhaft unmöglich wird, benenne ich – in der Rangfolge ihrer Aufzählung – folgende Ersatzperson(en):
________
3.3 Ich bitte das Familiengericht, dem mit der Vermögenssorge betrauten Vormund im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die in §§ 1859, 1860 BGB vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht entgegensteht.
4. Berücksichtigung des Kindeswohls
Bei allen die benannten Kinder betreffenden Entscheidungen ist das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen (§ 1697a BGB). Mit zunehmendem Alter und Reifegrad sollen die Wünsche und Neigungen der Kinder angemessen beachtet werden.
5. Schlussbestimmungen
5.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verfügung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
5.3 Ich behalte mir vor, diese Sorgerechtsverfügung jederzeit zu ändern oder zu widerrufen. Etwaige frühere Sorgerechtsverfügungen werden hiermit widerrufen.
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(Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift des Elternteils)
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