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Zusatzvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
Nr. ________
zwischen
________
- nachfolgend „Arbeitgeber“ -
und
________
- nachfolgend „Arbeitnehmer“ -
zum Arbeitsvertrag vom ________
(nachfolgend „Arbeitsvertrag“)
Präambel
§ 1 Anordnung von Kurzarbeit
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von mindestens ________ Kurzarbeit anzuordnen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB III vorliegen. Dies setzt insbesondere voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gegeben ist (§ 96 SGB III), die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 97, 98 SGB III) und der Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde (§ 99 SGB III).
(2) Die Ankündigung der Kurzarbeit hat in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. In ihr sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie der Umfang der reduzierten Arbeitszeit (verkürzte Wöchentliche Arbeitszeit) anzugeben.
(3) Im Falle eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls ist der Arbeitgeber berechtigt, die während der Kurzarbeit reduzierte Arbeitszeit für den betreffenden Zeitraum entsprechend wieder zu erhöhen, höchstens jedoch bis zur vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.
(4) Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig ganz oder teilweise aufheben. Die Aufhebung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Vergütung
(1) Mit der Anordnung der Kurzarbeit wird die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers für die Dauer der Kurzarbeit im angekündigten Umfang herabgesetzt.
(2) Die dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung reduziert sich für den Zeitraum der Kurzarbeit anteilig entsprechend der verringerten Arbeitszeit. Der Vergütungsanspruch entfällt insoweit, als die Arbeitsleistung infolge der Kurzarbeit nicht erbracht wird.
(3) Für den durch die Kurzarbeit bedingten Entgeltausfall erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 95 ff. SGB III), soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Kurzarbeitergeld wird durch den Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt; der Arbeitgeber macht die Erstattung gegenüber der Agentur für Arbeit geltend.
(4) Ein eigenständiger Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Kurzarbeitergeld gegen den Arbeitgeber besteht nicht. Der Arbeitgeber haftet nicht dafür, dass die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld tatsächlich gewährt, sofern der Arbeitgeber die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Anzeigepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle für die Beantragung und Gewährung des Kurzarbeitergeldes erforderlichen Angaben und Unterlagen unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen und an der Antragstellung mitzuwirken.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages sowie die gesetzlichen Regelungen.
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Ort, Datum
______________________________
Arbeitnehmer
______________________________
Arbeitgeber
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