Bestellungsvertrag für einen externen Datenschutzbeauftragten - Formular Vorlage Word & PDF Pro · DE-law

Gültig in Deutschland · nach lokalem Recht erstellt

Mit einem Bestellungsvertrag fuer einen externen Datenschutzbeauftragten beauftragt ein Unternehmen eine externe Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzes. Der Vertrag regelt Aufgaben, Befugnisse und Verguetung.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die wesentlichen Punkte der Bestellung festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer die Bestellung dient, was hineingehoert und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient die Bestellung?

Ein Datenschutzbeauftragter ueberwacht die Einhaltung der Datenschutzvorgaben im Unternehmen, beraet und ist Ansprechpartner fuer Betroffene und Aufsichtsbehoerden. Mit der Bestellung eines externen Beauftragten wird diese Aufgabe an eine fachkundige Person ausserhalb des Unternehmens uebertragen.

Der Vertrag legt fest, welche Aufgaben uebernommen werden und wie die Zusammenarbeit ausgestaltet ist.

Welche Punkte sollte der Vertrag regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Ob und ab wann ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, haengt von den geltenden Vorgaben und den Umstaenden des Unternehmens ab und kann sich aendern. Pruefen Sie die aktuellen Anforderungen.

Der Beauftragte muss seine Aufgaben unabhaengig wahrnehmen koennen. Stellen Sie sicher, dass die noetigen Informationen und Mittel bereitgestellt werden.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Das haengt von den geltenden Vorgaben und den Umstaenden des Unternehmens ab. Pruefen Sie die aktuellen Anforderungen, da sich diese aendern koennen.

Welche Vorteile hat ein externer Beauftragter?

Ein externer Beauftragter bringt Fachwissen mit und steht ausserhalb der internen Strukturen. Das kann die unabhaengige Wahrnehmung der Aufgaben erleichtern.

Muss der Beauftragte unabhaengig sein?

Ja. Der Datenschutzbeauftragte muss seine Aufgaben weisungsfrei und unabhaengig wahrnehmen koennen. Das sollte im Vertrag beruecksichtigt werden.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

Dienstleistungsvertrag

über die Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte

(nachfolgend „Vertrag“)


zwischen

________,
________

- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -

und

________,
________

- nachfolgend „die Beauftragte“ genannt -

- Auftraggeber und Beauftragte nachfolgend einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt -

Präambel

Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet bzw. beabsichtigt eine solche Benennung. Die Beauftragte verfügt über die hierfür erforderliche berufliche Qualifikation und das Fachwissen im Sinne des Art. 37 Abs. 5 DSGVO. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1 Benennung als externe Datenschutzbeauftragte

(1) Der Auftraggeber benennt die Beauftragte gemäß Art. 37 DSGVO i.V.m. § 38 BDSG für die Dauer dieses Vertrages zu seiner Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Beauftragte nimmt die Benennung an. Sie wird ihre Aufgaben in eigener fachlicher Verantwortung und Unabhängigkeit gemäß Art. 38 Abs. 3 DSGVO wahrnehmen.

(3) Der Auftraggeber wird die Kontaktdaten der Beauftragten gemäß Art. 37 Abs. 7 DSGVO veröffentlichen und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

§ 2 Pflichten der Beauftragten

(1) Die Beauftragte erfüllt die ihr nach Art. 39 DSGVO obliegenden Aufgaben und nimmt hierbei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a) Unterrichtung und Beratung des Auftraggebers sowie der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DSGVO sowie nach sonstigen einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten;

b) Überwachung der Einhaltung der DSGVO, anderer einschlägiger Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Auftraggebers für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c) Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Art. 35 DSGVO;

d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Art. 36 DSGVO, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

(2) Die Beauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 39 Abs. 2 DSGVO dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung und berücksichtigt dabei die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung.

(3) Ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird die Beauftragte nach billigem Ermessen höchstpersönlich oder durch von ihr zu beschäftigendes Hilfspersonal als Ressource im Sinne von Art. 38 Abs. 2 DSGVO erfüllen. Als Hilfspersonal setzt die Beauftragte ausschließlich ihre Arbeitnehmer ein. Höchstpersönliche Leistungen schuldet die Beauftragte maximal im Umfang von ________ Stunden pro Kalenderwoche. Im Übrigen kann sie die Leistungen durch ihr Hilfspersonal erbringen lassen.

(4) Die Beauftragte bestätigt, über das erforderliche Fachwissen gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO zu verfügen. Entsprechende Nachweise, insbesondere betreffend von ihr absolvierte Aus- oder Fortbildungen, wird die Beauftragte dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Kopie zur Prüfung überlassen. Nachfragen des Auftraggebers zu ihrer Qualifikation wird die Beauftragte unverzüglich, wahrheitsgemäß und unter Vorlage entsprechender Nachweise beantworten.

(5) Die Beauftragte verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages durch geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen den Erhalt ihres Fachwissens im Sinne des Art. 37 Abs. 5 DSGVO sicherzustellen.

(6) Die Beauftragte ist gemäß Art. 38 Abs. 5 DSGVO i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt sie etwaige weitere gesetzliche Geheimhaltungspflichten.

§ 3 Berichtswesen, Stellung der Beauftragten, Organisation

(1) Nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 3 Satz 3 DSGVO berichtet die Beauftragte unmittelbar der höchsten Managementebene des Auftraggebers.

(2) Als externe Datenschutzbeauftragte ist die Beauftragte nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden. Sie ist weder Vertreterin des Auftraggebers noch berechtigt, dessen Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen.

(3) Die Beauftragte unterliegt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben keinerlei Weisungen des Auftraggebers oder Dritter. Dies stellt der Auftraggeber gemäß Art. 38 Abs. 3 DSGVO sicher. Der Auftraggeber wird die Beauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligen; das Recht zur Vertragskündigung nach § 5 bleibt nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG unberührt.

(5) Unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages regeln die Parteien einvernehmlich die organisatorischen Einzelheiten der Tätigkeit der Beauftragten, insbesondere:

  • die Anwesenheit der Beauftragten und gegebenenfalls ihres Hilfspersonals;
  • die Organisation des Kontakts zwischen der Beauftragten und den Kunden sowie Arbeitnehmern des Auftraggebers, einschließlich der hierfür seitens des Auftraggebers zur Verfügung zu stellenden Ressourcen.

Diese Regelungen werden schriftlich vereinbart und diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Gleiches gilt für spätere Änderungen und Ergänzungen.

§ 4 Vergütung

(1) Für ihre Tätigkeit erhält die Beauftragte eine wöchentliche Vergütung in Höhe von EUR ________ zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung nach Absatz 1 ist jeweils zum ________ zur Zahlung fällig.

(3) Ansprüche der Beauftragten auf Aufwendungsersatz sowie Ansprüche, die der Beauftragten aus Art. 38 Abs. 2 DSGVO gegen den Auftraggeber zustehen, sind von der Vergütung gemäß Absatz 1 nicht umfasst. Diese werden gesondert vom Auftraggeber erstattet. Die Beauftragte legt, soweit erforderlich und möglich, entsprechende Belege vor.

(4) Gleiches gilt für die Kosten des etwa von der Beauftragten nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 eingesetzten Hilfspersonals.

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag ist befristet. Er beginnt mit Unterzeichnung dieses Dokuments und endet am ________, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Vertrag kann von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von ________ gekündigt werden.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und erfolgt mittels eingeschriebenem Brief. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei der jeweils anderen Partei maßgeblich.

(4) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Der Auftraggeber kann diesen Vertrag mit der Beauftragten nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG ordentlich nur kündigen, soweit dies gesetzlich zulässig ist; die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Die Kündigung durch die Beauftragte stellt zugleich eine Niederlegung ihres Amtes zu dem Zeitpunkt dar, in welchem die Kündigung wirksam wird.

§ 6 Haftung der Beauftragten

(1) Die Beauftragte haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Beauftragten ausgeschlossen.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht im Falle der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(4) Für das Verschulden des etwa von ihr eingesetzten Hilfspersonals haftet die Beauftragte wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

(5) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber zugunsten des etwa von der Beauftragten eingesetzten Hilfspersonals entsprechend.

§ 7 Geheimhaltung und Verschwiegenheit

(1) Die Beauftragte wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen des Auftraggebers während und nach der Laufzeit dieses Vertrages streng geheim halten und nicht für andere Zwecke als die diesem Vertrag zugrunde liegenden verwenden. Sie wird etwa von ihr einzusetzendes Hilfspersonal vor dem Einsatz entsprechend verpflichten und den Auftraggeber hierüber unter Vorlage einer Kopie der Verpflichtungserklärung unterrichten.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht der Beauftragten nach Art. 38 Abs. 5 DSGVO i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG bleibt hiervon unberührt.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Informationen, für die die Beauftragte nachweisen kann, dass sie ihr ohne Verletzung dieses Vertrages bereits bekannt waren oder im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Zutun der Beauftragten öffentlich bekannt geworden sind.

(4) Soweit die Beauftragte personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitet, gelten die Vorgaben der DSGVO und des BDSG.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vorschriften des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftraggebers.


________, den ________




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Auftraggeber




............................................
Beauftragte

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