Arbeitsvertrag Minijob für Hausangestellte - Formular Pro · DE-law
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ARBEITSVERTRAG
für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 8a SGB IV)
Zwischen
________
________
– nachfolgend „Arbeitgeberin“ –
und
________
________
– nachfolgend „Arbeitnehmerin“ –
– die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ –
wird der nachstehende Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
(1) Die Arbeitnehmerin wird ab dem ________ im Privathaushalt der Arbeitgeberin tätig.
(2) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die im Privathaushalt nach § 8a SGB IV ausgeübt wird und über das Haushaltsscheckverfahren (§ 28a Abs. 7 SGB IV) bei der Minijob-Zentrale angemeldet wird.
(4) Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
§ 2 Tätigkeit und Aufgabengebiet
(1) Die Arbeitnehmerin wird als ________ eingestellt.
(2) Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegen der Arbeitnehmerin insbesondere folgende Aufgaben:
________
(3) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, der Arbeitnehmerin im Rahmen des billigen Ermessens (§ 106 GewO) auch andere zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen, die ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten entsprechen.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden.
(2) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfolgt wie folgt:
________
(3) Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit kann die Arbeitgeberin im Rahmen des billigen Ermessens (§ 106 GewO) nach den betrieblichen Erfordernissen näher bestimmen. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind einzuhalten.
§ 4 Arbeitsentgelt
(1) Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von ________ EUR (in Worten: ________).
(2) Die Vergütung darf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG) nicht unterschreiten und ist so bemessen, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1a SGB IV nicht überschritten wird.
(3) Das Arbeitsentgelt ist jeweils zum letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig und wird bargeldlos auf ein von der Arbeitnehmerin zu benennendes Konto gezahlt.
(4) Sollte die Arbeitgeberin irrtümlich einen über die geschuldete Vergütung hinausgehenden Betrag zahlen, hat die Arbeitnehmerin dies unverzüglich anzuzeigen und den überzahlten Betrag zu erstatten.
(5) Etwaige Sonderzahlungen erfolgen freiwillig und begründen auch bei wiederholter Gewährung ohne ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ruht (insbesondere während Elternzeit oder unbezahlter Freistellung) oder gekündigt bzw. beendet ist.
§ 5 Steuer und Sozialversicherung
(1) Die Arbeitgeberin meldet die Beschäftigung über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale an und trägt die Pauschalabgaben einschließlich der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % nach § 40a Abs. 2 EStG.
(2) Die Arbeitnehmerin unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Arbeitgeberin behält den Eigenanteil der Arbeitnehmerin vom Arbeitsentgelt ein und führt diesen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstelle ab.
(3) Die Arbeitnehmerin kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
(4) Der Befreiungsantrag ist der Arbeitgeberin schriftlich zu übergeben. Die Arbeitgeberin leitet den Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, an die zuständige Einzugsstelle weiter.
(5) Die Befreiung wirkt ab dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn der Arbeitgeber sie der Einzugsstelle innerhalb der gesetzlichen Frist mitteilt, andernfalls ab dem Beginn des auf den Zugang folgenden Monats.
§ 6 Aufwendungsersatz
(1) Reisekosten, Spesen und sonstige notwendige Aufwendungen, die der Arbeitnehmerin in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit entstehen, werden ihr nach § 670 BGB erstattet, soweit sie zuvor mit der Arbeitgeberin abgestimmt wurden.
(2) Die Erstattung ist auf die jeweils steuerlich zulässige Höchstgrenze begrenzt. Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin die entsprechenden Belege vorzulegen.
§ 7 Erholungsurlaub
(1) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 BUrlG. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf einen Arbeitstag je Woche beträgt der jährliche Mindesturlaub ________ Arbeitstage.
(2) Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung auf das Folgejahr setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus; der übertragene Urlaub ist bis zum 31. März des Folgejahres zu gewähren und zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
(3) Ein etwaiger den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigender vertraglicher Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen wurde.
(4) Der vertragliche Mehrurlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.
(5) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Natur gewährter gesetzlicher Mindesturlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
§ 8 Arbeitsverhinderung infolge Krankheit
(1) Ist die Arbeitnehmerin infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bis zur Dauer von sechs Wochen.
(2) Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sind der Arbeitgeberin unverzüglich mitzuteilen.
(3) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen (§ 5 EFZG).
(4) Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung fort.
§ 9 Nebentätigkeit
(1) Die Arbeitnehmerin hat die Aufnahme jeder weiteren entgeltlichen Beschäftigung, insbesondere einer weiteren geringfügigen Beschäftigung, der Arbeitgeberin vor deren Beginn unverzüglich schriftlich anzuzeigen, da hiervon der sozialversicherungsrechtliche Status abhängt.
(2) Eine Nebentätigkeit darf die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigen und nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Verletzt die Arbeitnehmerin die Anzeigepflicht, hat sie der Arbeitgeberin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 10 Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen, familiären, gesundheitlichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Arbeitgeberin und der zum Haushalt gehörenden Personen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
(3) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten.
(4) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Datenschutzpflichten hat die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet. Beide Parteien sind berechtigt, es ordentlich zu kündigen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
(2) Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Die für die Arbeitgeberin maßgeblichen Fristen verlängern sich nach Maßgabe des § 622 Abs. 2 BGB entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
(4) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung verbleibender Urlaubsansprüche und etwaiger Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freizustellen. Anderweitig erzielter Verdienst wird nach § 615 Satz 2 BGB angerechnet.
(5) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festgelegte Regelrenteneintrittsalter erreicht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(7) Wird eine Rente auf Zeit gewährt, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum, längstens bis zu seiner Beendigung.
(8) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Die ordentliche Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.
§ 12 Verfall- und Ausschlussfristen
(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Von dieser Ausschlussfrist ausgenommen sind Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstige Ansprüche, deren Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.
(3) Die Ausschlussfrist findet keine Anwendung auf Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG, soweit dieser nicht überschritten wird.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Aus einem bloßen tatsächlichen Verhalten der Arbeitgeberin können keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmerin hergeleitet werden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, der Arbeitgeberin Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere des Familienstands, der Anschrift sowie der Bankverbindung, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Ort, Datum
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Arbeitgeberin
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Ort, Datum
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Arbeitnehmerin
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