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F O R D E R U N G S A B T R E T U N G S V E R T R A G
(Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB)
zwischen
Herrn/Frau ________
geboren am: ________
wohnhaft: ________
– nachfolgend „Zedent“ genannt –
und
Herrn/Frau ________
geboren am: ________
wohnhaft: ________
– nachfolgend „Zessionar“ genannt –
– Zedent und Zessionar nachfolgend gemeinsam auch die „Parteien“ genannt –
wird der nachfolgende Forderungsabtretungsvertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand der Forderung
(1) Dem Zedenten steht gegen den nachfolgend bezeichneten Schuldner (nachfolgend „Schuldner“) eine Forderung zu:
Name: ________
Anschrift: ________
Familienstand: ledig
(2) Die Forderung beläuft sich auf:
Höhe der Forderung: ________ Euro (zuzüglich Zinsen in Höhe von ________ % pro Jahr).
(3) Rechtsgrund der Forderung sowie weitere Einzelheiten ergeben sich aus folgender genauer Beschreibung:
________
(4) Etwaige weitere Einzelheiten zur Forderung ergeben sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.
§ 2 Abtretung
(2) Der Zessionar nimmt die Abtretung an.
(3) Es handelt sich um eine Gesamtforderung; eine Teilabtretung erfolgt nicht.
(4) Die Abtretung erfolgt zu folgendem Zweck: ________.
§ 3 Anzeige an den Schuldner
(1) Der Zessionar ist berechtigt, die Abtretung dem Schuldner gegenüber in geeigneter Form gemäß §§ 409, 410 BGB anzuzeigen.
(2) Der Zedent verpflichtet sich, dem Zessionar auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung der Abtretung sowie die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. herauszugeben (§ 402 BGB).
§ 4 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Zedent versichert, dass ihm die abgetretene Forderung in voller Höhe zusteht, dass sie nicht bereits anderweitig abgetreten oder verpfändet ist und dass kein Abtretungsverbot entgegensteht.
(2) Der Zedent haftet dem Zessionar gemäß § 311a BGB für den rechtlichen Bestand (Verität) der abgetretenen Forderung, nicht jedoch für die Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners.
(3) Der Zedent sichert dem Zessionar die Echtheit der die Forderung betreffenden Urkunden zu.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
________, den ________
.................................................
Zedent
.................................................
Zessionar
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