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Ablösevereinbarung über Einrichtungsgegenstände
Zwischen
________
________
- nachfolgend "Verkäufer" genannt -
und
________
________
- nachfolgend "Käufer" genannt -
- gemeinsam nachfolgend die "Parteien" genannt -
wird die nachstehende Ablösevereinbarung (Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB) geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Verkäufer verkauft an den Käufer die nachfolgend aufgeführten, gebrauchten Einrichtungsgegenstände (nachfolgend "Kaufgegenstände") und überträgt das Eigastimmung daran nach Maßgabe dieses Vertrages:
Gegenstand: ________
Einzelpreis: ________ EUR
Gegenstand: ________
Einzelpreis: ________ EUR
Gegenstand: ________
Einzelpreis: ________ EUR
(2) Die Kaufgegenstände befinden sich derzeit in folgender Wohnung:
________
(3) Der Käufer hat die Kaufgegenstände vor Vertragsschluss besichtigt und ihren gegenwärtigen, gebrauchten Zustand zur Kenntnis genommen.
§ 2 Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
(1) Der vereinbarte Gesamtkaufpreis für sämtliche Kaufgegenstände beträgt ________ EUR (in Worten: ________ Euro). Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit anwendbar, enthalten.
(2) Der Gesamtkaufpreis ist, sofern in Absatz 4 keine Ratenzahlung vereinbart ist, in einer Summe bis zum ________ zur Zahlung fällig.
(3) Die Zahlung erfolgt unbar durch Überweisung auf das folgende Konto des Verkäufers:
Kontoinhaber: ________
IBAN: ________
BIC: ________
Bankinstitut: ________
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Kaufpreis nach gesonderter Vereinbarung in ________ gleichen monatlichen Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist zum ________ zu entrichten.
(5) Jede Rate beträgt ________ EUR.
(6) Die weiteren Raten sind jeweils zum ________. eines jeden Monats fällig.
(7) Gerät der Käufer mit einer Rate länger als eine Woche in Verzug, wird der gesamte noch offene Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen der §§ 286 ff. BGB; bei Verzug schuldet der Käufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
(8) Das Eigentum an den Kaufgegenständen geht gemäß § 449 BGB (Eigentumsvorbehalt) erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtkaufpreises auf den Käufer über.
§ 3 Übergabe, Räumungspflicht und aufschiebende Bedingung
(1) Die Kaufgegenstände werden dem Käufer am Belegenheitsort gemäß § 1 Abs. 2 übergeben. Mit der Übergabe gehen Besitz, Nutzungen und die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 BGB).
(2) Der Verkäufer ist gegenüber dem Vermieter der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Wohnung zur Entfernung der Kaufgegenstände bei Beendigung seines Mietverhältnisses verpflichtet. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung geht diese Entfernungs- und Räumungspflicht auf den Käufer über; der Verkäufer wird insoweit im Innenverhältnis freigestellt.
(4) Der Verkäufer versichert, dass die Kaufgegenstände in seinem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten Dritter sind.
(5) Werden die Kaufgegenstände nicht bis zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt vom Käufer übernommen, gerät der Käufer in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Der Verkäufer ist in diesem Fall nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Gegenstände anderweitig zu veräußern; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 4 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Kaufgegenstände werden gebraucht und unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung verkauft. Der Käufer erwirbt die Gegenstände im gegenwärtigen, ihm bekannten Zustand.
(2) Der Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, sowie nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
(3) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB).
§ 5 Schlussbestimmungen
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ort: ________, den ________
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________
Verkäufer
........................................
________
Käufer
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