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T R E N N U N G S V E R E I N B A R U N G
(Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens gemäß §§ 1353 ff., 1361, 1567 BGB)
Zwischen
________,
geboren am ________,
wohnhaft ________
- nachfolgend „Ehefrau" genannt -
und
________,
geboren am ________,
wohnhaft ________
- nachfolgend „Ehemann" genannt -
- gemeinsam auch „die Ehegatten" genannt -
wird die nachstehende Trennungsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Persönliche Verhältnisse
(1) Der Ehemann, Herr ________, ist am ________ in ________ geboren.
(2) Die Ehefrau, Frau ________, ist am ________ in ________ geboren.
(3) Aus der Ehe sind folgende gemeinsame Kinder hervorgegangen: ________.
§ 2 Eheschließung und Staatsangehörigkeit
(1) Die Ehegatten besitzen die folgende Staatsangehörigkeit: ________.
(2) Sie haben am ________ vor dem Standesamt ________ die Ehe miteinander geschlossen.
(3) Die Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und beabsichtigen nicht, diesen in das Ausland zu verlegen. Die Parteien gehen daher übereinstimmend davon aus, dass auf ihre güter- und scheidungsrechtlichen Verhältnisse deutsches Recht Anwendung findet (Art. 17, 17a EGBGB; VO (EU) Nr. 2016/1103).
§ 3 Bisheriger Güterstand
Die Ehegatten haben bislang keinen Ehevertrag geschlossen. Sie leben daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB.
§ 4 Einverständliche Trennung
(1) Die Ehegatten leben seit dem ________ im Sinne des § 1567 BGB getrennt; die häusliche Gemeinschaft ist aufgehoben. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist derzeit von keiner Seite beabsichtigt.
(3) Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten unabhängig davon, ob und wann die Ehe geschieden wird oder ob und wann die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wird, es sei denn, in dieser Urkunde ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 5 Unterhalt*
(1) Die Ehegatten verpflichten sich gegenseitig, einander auf Verlangen Auskunft über ihre jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen, soweit dies zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist (§§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB).
(2) Für die Dauer des Getrenntlebens treffen die Ehegatten über den Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB folgende Regelung: Der unterhaltspflichtige Ehegatte, Herr/Frau ________, zahlt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von ________ EUR, jeweils im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.
(3) Den Ehegatten ist bekannt, dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden kann (§ 1614 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1361 BGB) und insoweit lediglich eine Regelung über die Höhe und die Modalitäten der Zahlung möglich ist.
(4) Hinsichtlich des Kindesunterhalts vereinbaren die Ehegatten Folgendes: ________. Den Ehegatten ist bekannt, dass auf den Unterhalt minderjähriger Kinder für die Zukunft nicht verzichtet werden kann (§ 1614 BGB).
§ 6 Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
Die Ehegatten unterwerfen sich wegen aller in dieser Trennungsvereinbarung übernommenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr jeweils gesamtes Vermögen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Eine vollstreckbare Ausfertigung kann ohne den Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen erteilt werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Kosten dieser Trennungsvereinbarung und ihrer etwaigen Beurkundung tragen die Ehegatten zu gleichen Teilen. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung trägt jeder Ehegatte für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt selbst.
(2) Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten auch im Falle einer rechtskräftigen Scheidung fort, soweit sie nicht ausdrücklich auf die Dauer des Getrenntlebens beschränkt sind.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
________, den ________
..................................................................................
________
(Ehefrau)
..................................................................................
________
(Ehemann)
* Auf Kindes- und Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB). Möglich ist lediglich eine Regelung über Höhe und Modalitäten der Unterhaltszahlung. Es wird empfohlen, vor Abschluss dieser Vereinbarung individuellen Rechtsrat einzuholen.
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