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Social Media Richtlinie
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§ 1 Einleitung
Vorweg gilt folgende Einleitung zu dieser Richtlinie:
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§ 2 Definition Social Media
§ 3 Allgemeine Regeln für die Nutzung von Social Media
1. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der Nutzung von Social-Media-Plattformen, sei es privat oder dienstlich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
2. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der privaten oder dienstlichen Nutzung von Social-Media-Plattformen jederzeit die Persönlichkeitsrechte und die Datenschutzrechte von Vorgesetzten, Kollegen, Kunden oder Vertragspartnern des Arbeitgebers zu wahren.
3. Alle Mitarbeiter sind ferner verpflichtet, keine Inhalte in Social-Media-Plattformen einzustellen oder zu verbreiten, die geeignet sind, das Ansehen oder den Ruf des Arbeitgebers zu beschädigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist es verboten, ehrverletzende, rassistische, diskriminierende, pornografische oder gesetzeswidrige Inhalte einzustellen oder zu verbreiten, die Dritte mit dem Unternehmen in Verbindung bringen.
4. Das Internet und Social-Media-Plattformen sind kein gesetzesfreier Raum. Die Mitarbeiter werden darauf hingewiesen, dass gesetzeswidriges Verhalten auf Social-Media-Plattformen auch strafrechtliche Folgen haben kann, wie z.B. im Falle der Verletzung von Urheberrechten, der persönlichen Ehre anderer Menschen, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder von Datenschutzrechten.
6. Als vertraulich gelten insbesondere:
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7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung dieser Social-Media-Richtlinien nachteilige arbeitsrechtliche Folgen haben kann, im Einzelfall kann eine Verletzung sogar zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
§ 4 Regeln für das Auftreten im Namen des Unternehmens
1. Die folgenden Regelungen gelten für die dienstliche Nutzung von Social-Media-Diensten.
2. Das Auftreten im Namen des Unternehmens auf Social-Media-Plattformen ist ausschließlich den dazu ausdrücklich berechtigten Mitarbeitern gestattet. Mitarbeiter, die nicht ausdrücklich dazu autorisiert wurden, dürfen keine Beiträge im Namen oder Auftrag des Unternehmens einstellen oder verbreiten und dürfen nicht den Eindruck erwecken, im Namen des Unternehmens zu handeln.
3. Inhaltliche Vorgaben, Freigabeerfordernisse oder sonstige Weisungen der Vorgesetzten oder der Leitung im Hinblick auf Social-Media-Beiträgen im Namen des Unternehmens, sind jederzeit und vollständig einzuhalten.
4. Im Übrigen gelten auch folgende Bestimmungen:
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§ 5 Regeln für die private Nutzung von Social Media
Bei der privaten Nutzung von Social-Media-Plattformen haben die Mitarbeiter bei Social-Media-Beiträgen, die das Unternehmen betreffen, insbesondere Meinungsäußerungen über das Unternehmen, dafür zu sorgen, dass der Beitrag nicht als offizielle Kommunikation des Arbeitgebers wahrgenommen wird. Dies kann z.B. dadurch verhindert werden, dass der Mitarbeiter ausdrücklich wiedergibt, dass es sich um eine private Meinungsäußerung handelt.
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