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B E T R E U U N G S V E R T R A G
TAGESMUTTER
Zwischen
________,
wohnhaft in ________
- nachfolgend Tagespflegeperson oder Betreuungsperson gennant -
und
________,
wohnhaft in ________
- nachfolgend Sorgeberechtigte/r genannt -
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Hiermit wird ein Tagesmuttervertrag zwischen der Tagespflegeperson und der sorgeberechtigten Person über die Betreuung von:
________, geboren am ________
geschlossen.
1.2. Die oben genannte Tagespflegeperson ist im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Diese ist gültig vom ________ bis ________.
§ 2 Umfang der Betreuungszeiten
2.1. Die Tagespflege beginnt am ________ und findet im Haushalt der Betreuungsperson statt.
2.2. Das Kind wird zu folgenden Zeiten betreut Wochentage von bis:
________
§ 3 Urlaub
3.1. Die Betreuungsperson erhält ________ Urlaub im Jahr.
3.2. Die Betreuungsperson und die sorgeberechtigte Person versuchen ihre Urlaubspläne aufeinander abzustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die sorgeberechtigte Person für eine Ersatzbetreuung sorgen.
§ 4 Betreuungsgeld bzw. Vergütung
4.1. Das Betreuungsgeld beträgt stündlich ________ EUR.
4.2. Das Betreuungsgeld ist immer zum ________ fällig.
4.3. Die Zahlung erfolgt in bar.
4.4. Feiertage werden nicht vom Betreuungsgeld abgezogen.
§ 5 Kündigung des Betreuungsverhältnisses
5.1. Das Betreuungsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorbringen von schwerwiegenden Gründen möglich.
5.2. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Tagespflegeverhältnisses, muss im Voraus gezahltes Betreuungsgeld, welches über den laufenden Monat hinausgeht, zurückgezahlt werden.
§ 6 Ausfälle der Betreuungsperson aufgrund von Krankheit
6.1. Bei einer Erkrankung der Betreuungsperson liegt die Verantwortung für eine Ersatzbetreuung des Kindes bei der sorgeberechtigten Person.
6.2. Bei (ansteckenden) Krankheiten in der Familie der Betreuungsperson muss von Fall zu Fall abgeklärt werden, ob eine Betreuung stattfinden kann bzw. soll. Auch in diesem Fall liegt die Verantwortung für die Ersatzbetreuung bei der sorgeberechtigten Person.
§ 7 Krankheit des Tageskindes
7.1. Ist eine Betreuung des Tageskindes durch die Betreuungsperson je nach Krankheitsbild nicht möglich, hat die sorgeberechtigte Person die Betreuung zu übernehmen. Dazu zählen z.B. ansteckende und fiebrige Erkrankungen.
7.2. Treten während der Betreuungszeit bei dem Tageskind Anzeichen für eine Erkrankung auf, hat die sorgeberechtigte Person die sofortige weitere Betreuung zu übernehmen.
7.4. Medikamente (auch Hustensaft, Ohrentropfen o.ä.) dürfen nur nach Absprache mit der sorgeberechtigten Person durch die Tagespflegeperson verabreicht werden.
7.5. Über alle während der Betreuungszeit auftretenden Erkrankungen, Unfälle oder besonderen Vorkommnisse wird die Tagespflegeperson die sorgeberechtigte Person unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen mit ihr abstimmen.
§ 8 Versicherungen
8.1. Die Tagespflegeperson ist haftpflichtversichert bei: ________.
8.2. Die sorgeberechtigte Person ist haftpflichtversichert bei: ________.
8.3. Das Tageskind ist
krankenversichert bei: ________
§ 9 Weitere Bestimmungen
9.1. Die sorgeberechtigte Person verpflichtet sich, das Kind bei der Tagespflegeperson pünktlich abzugeben und abzuholen. Sollte dies nicht möglich sein, hat die sorgeberechtigte Person die Tagespflegeperson darüber telefonisch zu informieren.
9.2. Soll ein Dritter das Kind abholen, so hat die sorgeberechtigte Person die Tagespflegeperson darüber zu informieren.
9.3. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, immer zum Wohle des Kindes zu handeln und es in Absprache mit der sorgeberechtigten Person zu erziehen und zu fördern.
9.4. Ereignisse, welche die Tagespflege auf irgendeiner Weise beeinflussen können, müssen der sorgeberechtigten Person und der Tagespflegeperson umgehend mitgeteilt werden.
9.5. Nach Absprache sollen Dinge, wie Regenkleidung (inkl. Gummistiefel), Wechselwäsche, gegebenenfalls Windeln und Gläschenkost der Tagespflegeperson zur Verfügung gestellt werden.
9.6. Das Tageskind darf nicht im Pkw zu Unternehmungen mitgenommen werden.
9.7. Schäden, die das Tageskind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, sind dann von den Eltern - ganz oder teilweise - zu ersetzen, wenn die Tagespflegeperson alles Erforderliche getan hat, um derartige Schäden zu vermeiden, und es nach den Umständen des Falles unbillig wäre, wenn die Tagespflegeperson den Schaden allein tragen müsste.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
10.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Beide Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung dieses Vertrages.
________, ________
..................................................................
Unterschrift Sorgeberechtigte/r
..................................................................
Unterschrift Betreuungsperson
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