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Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten / Lebenspartner
Wir, ________, geboren am ________ in ________, wohnhaft ________
und ________, geboren am ________ in ________, wohnhaft ________,
miteinander verbunden in der am ________ in ________ geschlossenen Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft, errichten hiermit bei voller Geschäfts- und Testierfähigkeit, frei von Zwang, Irrtum und Täuschung, das nachstehende gemeinschaftliche Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB.
§ 1 Widerruf früherer Verfügungen
(1) Wir widerrufen hiermit sämtliche von uns einzeln oder gemeinschaftlich zuvor errichteten Verfügungen von Todes wegen, gleich welcher Art, soweit diese dem Inhalt dieses Testaments entgegenstehen.
(2) Maßgeblich ist allein der Inhalt der vorliegenden gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung.
§ 2 Gegenseitige Erbeinsetzung (Einheitslösung)
(1) Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben ein. Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner wird damit zum alleinigen Erben des gesamten Nachlasses des zuerst Versterbenden.
(2) Etwaige gesetzliche Erben erster Ordnung, insbesondere unsere Kinder, werden für den ersten Erbfall ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen und somit enterbt. Ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB) bleiben unberührt.
(3) Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist als Vollerbe in der Verfügung über das ererbte Vermögen zu Lebzeiten frei. Von Todes wegen ist er jedoch nach Maßgabe der Bindungswirkung gemäß § 6 dieses Testaments gebunden.
§ 3 Wiederverheiratungsklausel
(1) Schließt der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner nach dem Tode des Erstversterbenden eine erneute Ehe oder begründet er eine eingetragene Lebenspartnerschaft, so ist er hinsichtlich des vom Erstversterbenden ererbten Vermögens nur Vorerbe (§§ 2100 ff. BGB).
(2) Nacherben sind in diesem Falle die in § 4 bestimmten Schlusserben. Der Eintritt der Nacherbfolge erfolgt mit der Wiederverheiratung bzw. der Begründung der neuen Lebenspartnerschaft.
(3) Die Beschränkungen und Verpflichtungen des Vorerben nach den §§ 2112 ff. BGB bleiben hiervon unberührt. Eine Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen im Sinne des § 2136 BGB wird nicht erteilt.
§ 4 Schlusserbeneinsetzung
(1) Nach dem Tode des zuletzt Versterbenden von uns setzen wir unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben und Vollerben ein.
(2) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls lebenden gemeinsamen Abkömmlinge. Ist ein Kind vor dem Eintritt des zweiten Erbfalls verstorben, so treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge (§ 1924 Abs. 3 BGB), ersatzweise wächst sein Anteil den übrigen Schlusserben zu gleichen Teilen an.
(3) Folgende Person(en) werden für den zweiten Erbfall (Tod des Letztversterbenden) ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen und enterbt:
________
§ 5 Pflichtteilsstrafklausel
(1) Macht einer unserer pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge nach dem Tode des Erstversterbenden gegen den Willen des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners seinen Pflichtteil geltend, so soll dieser Abkömmling auch nach dem Tode des Letztversterbenden lediglich seinen gesetzlichen Pflichtteil erhalten und nicht Schlusserbe werden.
(2) Die Strafwirkung erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des den Pflichtteil verlangenden Abkömmlings.
(3) Der hierdurch entfallende Erbteil wächst den übrigen Schlusserben zu gleichen Teilen an.
§ 6 Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung
(1) Sämtliche vorstehenden Verfügungen, insbesondere die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung, sind wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB. Sie sind in der Weise voneinander abhängig getroffen, dass die eine Verfügung ohne die andere nicht getroffen worden wäre.
(2) Zu Lebzeiten beider Ehegatten bzw. Lebenspartner kann der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung nur nach Maßgabe des § 2271 Abs. 1 BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil erfolgen.
(3) Mit dem Tode des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf. Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist gemäß § 2271 Abs. 2 BGB an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann diese nicht mehr einseitig ändern oder aufheben, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 7 Salvatorische Klausel
§ 8 Ort, Datum und Unterschriften
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Ort, Datum (eigenhändig)
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(Unterschrift des 1. Testierenden)
Name in Druckbuchstaben: ________
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Ort, Datum (eigenhändig)
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(Unterschrift des 2. Testierenden)
Name in Druckbuchstaben: ________
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